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Einordnung
#Für eingespeisten Solarstrom zahlt der Netzbetreiber seit dem 1. Januar 2026 den vierteljährlich gemittelten Referenz-Marktpreis, sofern Sie nichts anderes vereinbart haben.
2025 lag dieser Preis für Photovoltaik je nach Quartal zwischen 2,8 und 10,4 Rappen pro Kilowattstunde. Anlagen unter 30 kW haben Anspruch auf mindestens 6 Rappen. Ab dem 1. Januar 2027 gilt der Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung; liegt der Referenz-Marktpreis unter der Minimalvergütung, wird die Differenz ausgeglichen.
Was die Rechnung bestimmt
#Abnahmepflicht: Netzbetreiber müssen Strom aus erneuerbaren Anlagen bis 3 MW beziehungsweise 5000 MWh Jahresproduktion abnehmen und, wenn keine Einigung zustande kommt, zu einem schweizweit harmonisierten Preis vergüten (Art. 15 Abs. 1 und 2 EnG). Dieser Preis entspricht seit 2026 dem Referenz-Marktpreis, den das BFE vierteljährlich veröffentlicht (Art. 12 Abs. 1 EnV).
Der Referenz-Marktpreis schwankt stark mit der Jahreszeit: Für Photovoltaik lag er 2025 bei 10,38 (Q1), 2,76 (Q2), 5,73 (Q3) und 9,51 Rp./kWh (Q4), 2026 bei 10,27 (Q1) und 3,90 Rp./kWh (Q2), jeweils ohne MWST. Im Sommer, wenn Solaranlagen am meisten liefern, ist er am tiefsten.
Minimalvergütungen für Anlagen unter 150 kW (Art. 12 Abs. 1bis EnV): 6 Rp./kWh für alle Photovoltaikanlagen unter 30 kW; bei Anlagen ab 30 kW mit Eigenverbrauch anteilsmässig 6 Rp. für die Leistung unter 30 kW und 0 Rp. für den Rest; 6,2 Rp./kWh für Anlagen ab 30 kW ohne Eigenverbrauch. Ab 150 kW gibt es keine Minimalvergütung.
Ab dem 1. Januar 2027 richtet sich die Vergütung nach dem Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung, also dem Day-Ahead-Spotpreis (Art. 15 Abs. 1bis EnG, Art. 12 EnV in der Fassung 2027). Liegt der vierteljährliche Referenz-Marktpreis unter der Minimalvergütung, besteht Anspruch auf den Differenzbetrag. Die Minimalvergütungen selbst bleiben gleich und stehen neu in Art. 12a EnV.
Übergang: Bestehende Anlagen ohne intelligentes Messsystem werden weiter nach der Regel von 2026 vergütet, längstens bis zum 31. Dezember 2027 (Art. 80c EnV in der Fassung 2027).
Herkunftsnachweise (HKN) sind nicht Teil der gesetzlichen Abnahmevergütung; Netzbetreiber können sie zusätzlich abnehmen und vergüten, und Produzenten dürfen sie auch selbst verkaufen. Anlagen mit höchstens 30 kVA Wechselstromleistung sind von der Pflicht zur HKN-Erfassung ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 Bst. c EnV).
Der Ablauf in fünf Schritten
#Zum Abhaken für Ihr Projekt
Netzbetreiber bestimmen
Die Strompreis-Website der ElCom zeigt, welcher Netzbetreiber Ihre Gemeinde versorgt. Den Rückliefertarif selbst finden Sie im Tarifblatt dieses Netzbetreibers.
Tarifblatt lesen
Prüfen Sie, ob der Netzbetreiber den Referenz-Marktpreis zahlt oder einen eigenen, vertraglich vereinbarten Preis anbietet, und ob er Herkunftsnachweise zusätzlich vergütet. Höhere vereinbarte Vergütungen sind zulässig.
Mit Quartalspreisen rechnen
Für eine Wirtschaftlichkeitsrechnung nicht mit einem Spitzenquartal, sondern mit einem Jahresmittel und der Minimalvergütung als Untergrenze rechnen. Die BFE-Werte für das dritte Quartal 2026 erscheinen am 14. Oktober 2026.
Eigenverbrauch erhöhen
Jede selbst verbrauchte Kilowattstunde ersetzt Netzstrom zum vollen Bezugspreis statt zum Rückliefertarif. Speicher, Wärmepumpe, Wallbox oder eine Gemeinschaft mit Nachbarn (ZEV, vZEV, LEG) verschieben den Anteil.
Für 2027 vorbereiten
Fragen Sie Ihren Netzbetreiber, wann Ihr intelligentes Messsystem installiert wird – ab dann gilt für bestehende Anlagen die Vergütung zum Einspeisezeitpunkt.
Für Ihr Dach geprüft statt nachgelesen
Wenn die Einordnung passt, lohnt sich eine objektspezifische Prüfung mit Dach, Netz und Unterlagen.
Häufige Fragen
#Quellen
#Massgeblich sind die zuständigen Stellen. Prüfen Sie verbindliche Details – Beträge, Fristen und Auflagen – immer am konkreten Objekt und am aktuellen Stand der jeweiligen Behörde.