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Einordnung
#Eine bundesweite Solarpflicht gibt es nur für neue Gebäude mit mehr als 300 m² anrechenbarer Gebäudefläche: Sie brauchen eine Solaranlage auf dem Dach oder an der Fassade (Art. 45a EnG).
Für bestehende Häuser kennt das Bundesrecht keine Pflicht. Die Kantone dürfen strenger sein – Bern verlangt Solaranlagen bei allen Neubauten, Luzern, Thurgau, Schaffhausen und das Wallis auch bei Dachsanierungen. Was für Ihr Gebäude gilt, entscheidet deshalb der Kanton.
Was Dach und Planung vorgeben
#Bundesrecht: «Beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m² ist auf den Dächern oder an den Fassaden eine Solaranlage, beispielsweise eine Photovoltaik- oder eine Solarthermieanlage, zu erstellen.» (Art. 45a Abs. 1 EnG, unbefristet in Kraft seit 1. Januar 2025). Die Kantone können die Pflicht auch für kleinere Gebäude vorsehen und regeln die Ausnahmen – etwa wenn die Anlage technisch nicht möglich, wirtschaftlich unverhältnismässig ist oder anderen Vorschriften widerspricht.
Kantone, die schon bis 1. Januar 2023 Vorschriften zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten nach den Mustervorschriften MuKEn 2014 eingeführt hatten, sind von der Bundesregel befreit (Art. 45a Abs. 4 EnG). Dort gilt das kantonale Recht – im Kanton Zürich etwa mindestens 10 Watt Leistung pro m² Energiebezugsfläche, wobei für PV höchstens 70 % der anrechenbaren Gebäudefläche belegt werden müssen (§ 10c EnerG, § 47b BBV I).
Bern geht am weitesten: Alle neuen, auf Dauer angelegten Bauten und Erweiterungen sind mit Solaranlagen auszustatten, geeignete Dachflächen möglichst vollständig; Dachflächen unter 50 m² sind ausgenommen, befreit ist, wessen Solarkosten mehr als 5 % der übrigen Baukosten betragen (Art. 39a KEnG). Bei umfassender Dacherneuerung gilt eine Meldepflicht, und neue öffentliche, bewirtschaftete Parkplätze ab 80 Plätzen brauchen solaraktive Überdachungen (Art. 39d und 39e KEnG).
Pflicht bei Dachsanierung: Luzern verlangt bei neuer Eindeckung oder Abdichtung die Hälfte der Neubauanforderung oder eine Ersatzabgabe von 1000 Franken pro nicht realisiertem kW (§ 15 Abs. 1bis KEnG, §§ 13–14 KEnV). Thurgau verlangt bei umfassender Dachsanierung, das solare Potenzial der geeigneten Dachflächen zu nutzen (§ 4c ENV), Schaffhausen bei umfassender Sanierung der Dachhaut ab 300 m² anrechenbarer Gebäudefläche mindestens 30 W pro m² Energiebezugsfläche (§ 26h EnerV). Im Wallis muss ein Gebäude bei neuer Dacheindeckung einen Teil seiner Elektrizität oder Wärme selbst erzeugen (Art. 43 kEnG), in Genf sind geeignete Flächen bei Dachrenovationen mit einer Solaranlage auszurüsten (Art. 14A LEn).
Aargau wendet die Bundeslösung an: Neubauten mit mehr als 300 m² anrechenbarer Gebäudefläche brauchen eine Photovoltaik- oder Solarthermieanlage, deren Modul- oder Kollektorfläche mindestens 20 % der anrechenbaren Gebäudefläche ergibt (§ 26a EnergieV). Im Kanton Zürich hat der Regierungsrat am 6. Januar 2026 vorgeschlagen, geeignete Dächer über 300 m² vollflächig zu belegen und bestehende Gebäude bei einer Dachsanierung nachzurüsten – das ist eine Vorlage an den Kantonsrat, noch kein geltendes Recht.
Ausblick: Die neuen Mustervorschriften MuKEn 2025 der Energiedirektorenkonferenz empfehlen für Neubauten mindestens 20 W pro m² Energiebezugsfläche und eine Pflicht bei Dachsanierungen ab 50 m² betroffener Fläche mit mindestens 10 W pro m². Sie sind eine Empfehlung an die Kantone mit Umsetzungsziel bis 2030, kein unmittelbar geltendes Recht.
Der Ablauf in vier Schritten
#Zum Abhaken für Ihr Projekt
Projekt einordnen
Neubau, Erweiterung oder Dachsanierung? Beim Neubau zählt die anrechenbare Gebäudefläche (Bund: mehr als 300 m²), bei der Dachsanierung die kantonale Definition, etwa neue Eindeckung oder Abdichtung.
Kantonale Regel prüfen
Energiegesetz und -verordnung Ihres Kantons oder die Energiefachstelle geben Auskunft über Mindestleistung, Ausnahmen und eine allfällige Ersatzabgabe. Die kantonalen Ratgeber auf dieser Seite fassen die Details zusammen.
Dach früh beurteilen
Eignung (zum Beispiel über sonnendach.ch), Statik und Ausrichtung entscheiden, ob die Pflicht sinnvoll erfüllt oder eine Ausnahme beantragt werden kann. Je früher das feststeht, desto günstiger lässt sich die Anlage in die Dachplanung integrieren.
Nachweis im Verfahren erbringen
Die Erfüllung der Solarpflicht wird in der Regel im Baubewilligungs- oder Meldeverfahren mit Formular nachgewiesen. Planen Sie Grösse, Belegungsplan und allfällige Ausnahmebegründung vor dem Einreichen.
Für Ihr Dach geprüft statt nachgelesen
Wenn die Einordnung passt, lohnt sich eine objektspezifische Prüfung mit Dach, Netz und Unterlagen.
Häufige Fragen
#Quellen
#Massgeblich sind die zuständigen Stellen. Prüfen Sie verbindliche Details – Beträge, Fristen und Auflagen – immer am konkreten Objekt und am aktuellen Stand der jeweiligen Behörde.