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Einordnung
#Im Kanton Bern gelten ab 1. Januar 2026 neue Solarpflichten für Neubauten und Erweiterungen sowie für bestimmte Parkplätze; bei umfassenden Dachsanierungen gilt eine Meldepflicht.
Dieser Ratgeber beantwortet die Parkplatzfrage: Neue, dauerhaft angelegte öffentliche und bewirtschaftete Aussenparkplätze ab 80 Plätzen sowie neue P+R-Anlagen im Freien mit mehr als 50 Plätzen benötigen an geeigneten Standorten eine solaraktive Überdachung. Mindestens 50 Prozent der gesamten Parkfläche sind zu überdachen; bestehende P+R-Anlagen müssen spätestens bis 31. Dezember 2035 nachgerüstet werden.
Was im Kanton Bern gilt
#„Solarpflicht Kanton Bern“ umfasst mehrere Fälle: Art. 39a KEnG regelt neue Bauten und Erweiterungen, Art. 39d die Meldung bei umfassenden Dachsanierungen und Art. 39e die Ausstattung bestimmter Parkplätze. Dieser Ratgeber behandelt nur die Parkplatzregel; die Auslöser und Nachweise für Gebäude oder Dachsanierungen sind getrennt zu prüfen.
Die Nutzung und der Ausbauzustand bestimmen den Anwendungsfall: Art. 39e Abs. 1 KEnG erfasst neue, auf Dauer angelegte, öffentlich zugängliche und bewirtschaftete Aussenparkplätze ab 80 Personenwagen. Kundenparkplätze mit Parkgebühr fallen darunter; regelmässige Mitarbeiterparkplätze ohne öffentliche Zugänglichkeit nennt die EN-Solar-BE-Vollzugshilfe ausdrücklich als nicht betroffen.
Park-and-Ride ist eine eigene Schwelle: Neue Anlagen im Freien mit mehr als 50 Plätzen fallen nach Art. 39e Abs. 2 KEnG unter die Pflicht. Genau 50 Plätze erfüllen den Wortlaut «mehr als 50» nicht; bestehende P+R-Anlagen werden unabhängig von einer umfassenden Sanierung spätestens bis 31. Dezember 2035 erfasst.
Die Eignung ist kein Bauchgefühl, sondern ein Kriterium aus Art. 19g Abs. 1 KEnV: mindestens 1'000 kWh/m² mittlere jährliche Sonneneinstrahlung und ein befestigter Untergrund. Fehlt eines dieser Kriterien, greift die spezielle Parkplatz-Ausstattungspflicht nicht automatisch; andere Bau- oder Energieanforderungen können trotzdem gelten.
Die Flächenberechnung entscheidet über die Grösse der Überdachung: Art. 19h Abs. 1 KEnV verlangt mindestens 50 Prozent der gesamten Parkfläche. Die Vollzugshilfe zählt dazu nicht nur Abstellplätze, sondern auch Fahrgassen und Fahrwege; 50 Prozent der markierten Parkfelder wären deshalb eine zu kleine Bezugsfläche.
Bei einer umfassenden Sanierung bestehender P+R-Anlagen läuft eine feste Übergangsgrenze: Die Ausstattung mit einer solaraktiven Überdachung muss nach Art. 19g Abs. 2 KEnV spätestens zehn Jahre nach dem Inkrafttreten erfüllt sein, also bis 31. Dezember 2035. Für normale bestehende Aussenparkplätze nennt diese Sonderregel keine allgemeine Nachrüstpflicht.
Ausnahmen brauchen einen konkreten Grund und eine zuständige Stelle: Für regelmässige öffentliche Veranstaltungen besteht nach Art. 19g Abs. 3 KEnV keine Pflicht, wenn die Überdachung die Nutzung erheblich einschränken würde. Eine Einzelausnahme wegen technischer, anderer nutzungsbedingter oder wirtschaftlicher Unmöglichkeit ist nach Art. 39e Abs. 5 KEnG zu begründen; die Baubewilligungsbehörde entscheidet. Die Vollzugshilfe nennt als wirtschaftliche Unverhältnismässigkeit Lebenszykluskosten, die mindestens 25 Prozent über den zusätzlichen Energiekosten ohne Solaranlage liegen.
Der Ablauf in sechs Schritten
#Zum Abhaken für Ihr Projekt
Parkplatztyp und Schwelle erfassen
Für jedes Teilprojekt Anzahl Plätze, dauerhafte Nutzung, Lage im Freien, öffentliche Zugänglichkeit und Bewirtschaftung dokumentieren. Danach entscheiden, ob Art. 39e Abs. 1 KEnG mit mindestens 80 Plätzen oder Art. 39e Abs. 2 KEnG für eine P+R-Anlage mit mehr als 50 Plätzen einschlägig ist.
EN-Solar-BE-Nachweis vorbereiten
Das Formular verlangt einen Beleg zur Anzahl der Parkplätze, Angaben zu Nutzung und Eignung sowie die gesamte Parkfläche und die Mindestfläche der Überdachung. Liegt die mittlere jährliche Sonneneinstrahlung unter 1'000 kWh/m², ist der Nachweis dazu beizulegen; die geplante solaraktive Überdachung muss in den Projektplänen vermasst sein. Bei bestehenden P+R-Anlagen ist zusätzlich die Frage nach einer umfassenden, baubewilligungspflichtigen Sanierung zu beantworten.
Gesamtfläche bilanzieren
Die 50 Prozent nach Art. 19h Abs. 1 KEnV beziehen sich auf Abstellplätze, Fahrgassen und Fahrwege zusammen. Rechenbeispiel mit Annahmen: 1'250 m² Parkfelder plus 1'000 m² Fahrgassen und Zufahrten ergeben 2'250 m² Gesamtparkfläche; davon sind 2'250 × 0,5 = 1'125 m² zu überdachen. Die Flächen sind rein illustrativ; massgebend ist der vermasste Plan des konkreten Projekts.
Solaraktive Konstruktion planen
Art. 19h Abs. 2 KEnV akzeptiert fixe oder bewegliche Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen über dem Parkplatz. Für Bau und Betrieb nennt die Vollzugshilfe SIA 261 und SIA 261/1 für Einwirkungen auf Tragwerke, SIA 2057 für die PV-Modulkonzeption und VSS 40 291 für die Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlage; Brandschutz, Entwässerung und AWA-Vorgaben gehören ebenfalls in das Konzept.
Verfahren und Ausnahme vor der Einreichung festlegen
Der Vollzug der Bewilligungs- oder Meldeverfahren erfolgt nach der Berner Gesetzgebung; die Kontrolle übernimmt die Baubewilligungs- beziehungsweise Baupolizeibehörde. Falls Art. 39e Abs. 5 KEnG angerufen wird, müssen technische oder nutzungsbedingte Gründe beziehungsweise die 25-Prozent-Lebenszykluskostenprüfung aus der Vollzugshilfe begründet und mit dem Baugesuch oder der zuständigen Stelle abgestimmt werden.
PV-Projekt und Erfüllungsmodell abschliessen
Vor der Offerte müssen Netzanschluss, Messkonzept, Inbetriebnahme und die Abnahme der Anlage separat mit dem zuständigen Verteilnetzbetreiber geplant werden. Eigentümer können die Pflicht nach Art. 39e Abs. 3 KEnG durch Dritte erfüllen lassen; bei bestehenden P+R-Anlagen ist die Nachrüstung bis 31. Dezember 2035 als eigener Termin im Projektplan zu führen.
Für Ihr Dach geprüft statt nachgelesen
Wenn die Einordnung passt, lohnt sich eine objektspezifische Prüfung mit Dach, Netz und Unterlagen.
Häufige Fragen
#Quellen
#Massgeblich sind die zuständigen Stellen. Prüfen Sie verbindliche Details – Beträge, Fristen und Auflagen – immer am konkreten Objekt und am aktuellen Stand der jeweiligen Behörde.