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RatgeberDachplanungSt. Gallen

Solarpflicht Neubau St. Gallen: PV richtig planen

Kurz gesagt

Brauche ich bei einem Neubau im Kanton St. Gallen eine PV-Anlage?

Im Standardfall ja: Neubauten müssen nach Art. 5b EnG SG einen Teil der benötigten Elektrizität selber erzeugen.

Art. 4c EnV SG konkretisiert das mit mindestens 10 W pro m² Energiebezugsfläche. Alternativ kann der Energiebedarf um 5 kWh pro m² und Jahr reduziert oder eine Ersatzabgabe gewählt werden.

Einordnung

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Die Solarpflicht Neubau St. Gallen bedeutet im Standardfall: Neubauten müssen nach Art. 5b EnG SG einen Teil ihres Strombedarfs selber erzeugen, und Art. 4c EnV SG konkretisiert dies mit mindestens 10 W pro m² Energiebezugsfläche.

Die Pflicht gilt nicht als allgemeine Empfehlung, sondern als bau- und energierechtliche Projektanforderung, die vor dem Baugesuch in Dachfläche, Statik und Elektroplanung übersetzt werden muss. Eine wichtige Grenze ist der 30-kW-Deckel je Baute; mehr muss für die Eigenstrompflicht nicht erstellt werden, auch wenn das Dach mehr Leistung zulässt.

Ausnahmen betreffen insbesondere Erweiterungen von bestehenden Bauten, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche unter 50 m² liegt oder höchstens 20 Prozent der bestehenden Energiebezugsfläche und nicht mehr als 1'000 m² beträgt. Zuständig sind im Ablauf Bauverwaltung, Amt für Wasser und Energie des Kantons St. Gallen und der lokale Netzbetreiber, nicht allein der Solarteur.

Was Dach und Planung vorgeben

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  1. Der erste Faktor ist die Energiebezugsfläche: Art. 4c EnV SG verlangt wenigstens 10 W Eigenstromerzeugung je m² Energiebezugsfläche. Ein Neubau mit 180 m² EBF landet damit rechnerisch bei 1.8 kW Mindestleistung; der Kanton nennt für ein Einfamilienhaus dieser Grösse eine Ersatzabgabe von gut CHF 4'800, falls keine Eigenstromerzeugung gewählt wird.

  2. Der zweite Faktor ist der 30-kW-Deckel: Art. 4c Abs. 1 EnV SG hält fest, dass 30 kW je Baute nicht überschritten werden müssen. Für grössere Dächer trennt das die gesetzliche Mindestpflicht von der wirtschaftlich sinnvollen Vollbelegung, die zusätzlich über Eigenverbrauch, Rücklieferung und Netzanschluss geprüft wird.

  3. Der dritte Faktor sind Erweiterungen: Art. 4d EnV SG befreit Erweiterungen von bestehenden Bauten, wenn die neue Energiebezugsfläche weniger als 50 m² beträgt oder höchstens 20 Prozent der bestehenden EBF und nicht mehr als 1'000 m² ausmacht. Diese Ausnahme gehört ins Baugesuch, nicht erst in die Offertphase.

  4. Der vierte Faktor ist die Ersatzvariante nach Art. 5b EnG SG: Wer keinen Eigenstrom erzeugt, kann den gewichteten Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung um 5 kWh je m² beheizte Fläche und Jahr verringern. Diese Variante ist eine energetische Gesamtplanung, keine nachträgliche PV-Abwahl.

  5. Der fünfte Faktor ist der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch: Art. 4c Abs. 3 EnV SG erlaubt den Nachweis über mehrere Bauten, wenn eine langfristige ZEV-Vereinbarung nach Art. 17 des eidgenössischen Energiegesetzes vorliegt, die Bauten Teil desselben Sondernutzungsplans sind und im gleichen Baubewilligungsverfahren bewilligt werden.

  6. Der sechste Faktor ist die technische Umsetzung vor Baubeginn: Die Energieverordnung gilt seit 1. Juli 2021, der Netzanschluss läuft aber über den lokalen Verteilnetzbetreiber wie die St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG oder die Sankt Galler Stadtwerke. Baugesuch, Dachstatik, Wechselrichterleistung und Anschlussgesuch müssen deshalb zusammen geplant werden.

Der Ablauf in sieben Schritten

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Zum Abhaken für Ihr Projekt

  1. Gebäudetyp und Pflicht auslösen

    Vor dem Baugesuch klären, ob es sich um einen Neubau oder eine Erweiterung handelt und ob Art. 5b EnG SG überhaupt greift. Bei Erweiterungen die neue Energiebezugsfläche in m² dokumentieren, weil Art. 4d EnV SG mit 50 m², 20 Prozent und 1'000 m² konkrete Ausnahmegrenzen setzt.

  2. Mindestleistung berechnen

    Die Energiebezugsfläche mit 10 W pro m² multiplizieren und den 30-kW-Deckel je Baute berücksichtigen. Diese Zahl ist der energierechtliche Mindestwert; die tatsächlich geplante PV-Leistung kann aus wirtschaftlichen Gründen höher liegen.

  3. Dachfläche und Statik prüfen

    Mindestleistung in Modulfläche, Belegung, Dachlast und Wechselrichterleistung übersetzen. Bei Flachdächern gehören Aufständerung, Randabstände, Windlasten und Wartungsgänge in diese Stufe, bevor die PV-Anlage im Baugesuch als erfüllbare Massnahme erscheint.

  4. Baugesuch und Energienachweis koppeln

    Die gewählte Lösung im Energienachweis und im Baugesuch konsistent darstellen. Wenn statt Eigenstrom die Reduktion des Energiebedarfs um 5 kWh pro m² und Jahr gewählt wird, muss diese Variante rechnerisch nachgewiesen werden.

  5. Netzanschluss vorbereiten

    Den zuständigen Verteilnetzbetreiber am Standort bestimmen und Anschlussgesuch, Messkonzept und Installationsanzeige vorbereiten. Im Kanton St. Gallen können je nach Gemeinde SAK, die Sankt Galler Stadtwerke oder ein anderer lokaler Netzbetreiber zuständig sein.

  6. Förderung und Inbetriebnahme einplanen

    Die Eigenstrompflicht ersetzt keine Pronovo-Prüfung. Die Einmalvergütung wird separat über Pronovo abgewickelt; nach der Installation folgen Sicherheitsnachweis, Netzfreigabe, Zählerprozess und vollständige Anlagendokumentation.

  7. Abweichungen dokumentieren

    Wird eine Ausnahme, eine Ersatzabgabe oder ein ZEV-Nachweis über mehrere Bauten genutzt, müssen Rechtsgrundlage, Berechnung und Zuständigkeit schriftlich festgehalten werden. Besonders bei Sondernutzungsplänen verlangt Art. 4c Abs. 3 EnV SG eine langfristig geregelte ZEV-Vereinbarung.

Für Ihr Dach geprüft statt nachgelesen

Wenn die Einordnung passt, lohnt sich eine objektspezifische Prüfung mit Dach, Netz und Unterlagen.

Projekt anfragen

Häufige Fragen

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Quellen

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Massgeblich sind die zuständigen Stellen. Prüfen Sie verbindliche Details – Beträge, Fristen und Auflagen – immer am konkreten Objekt und am aktuellen Stand der jeweiligen Behörde.

  1. Energiegesetz sGS 741.1

    Kanton St. Gallen · gesetzessammlung.sg.ch

  2. Energieverordnung sGS 741.11

    Kanton St. Gallen · gesetzessammlung.sg.ch

  3. Neue Energieverordnung erlassen

    Kanton St. Gallen · sg.ch

  4. Solarpflicht bei Neubauten

    Swissolar · swissolar.ch

Herausgeber: Vigorek GmbH

Erstveröffentlichung 1. Juli 2026 · Aktualisiert 1. Juli 2026