Kurzantwort
Was Sie zuerst wissen müssen.
Im Kanton St. Gallen müssen Neubauten nach Art. 5b EnG SG Eigenstrom erzeugen oder den Energiebedarf um 5 kWh pro m² und Jahr senken. Art. 4c EnV SG setzt die PV-nahe Pflicht auf mindestens 10 W pro m² Energiebezugsfläche, begrenzt auf 30 kW je Baute.
Wichtig
Stand 2026 ist die wichtigste Grenze: Die St. Galler Solarpflicht ist eine Mindestanforderung für Neubauten nach EnG/EnV SG, aber keine Garantie, dass jede Dachfläche technisch, baurechtlich oder wirtschaftlich optimal belegt ist. Schutzobjekte, Netzanschluss, Brandschutz, Dachstatik und objektspezifische Baubewilligungsauflagen müssen separat geprüft werden.
Entscheidungen
Woran sich der richtige Weg entscheidet.
Der erste Faktor ist die Energiebezugsfläche: Art. 4c EnV SG verlangt wenigstens 10 W Eigenstromerzeugung je m² Energiebezugsfläche. Ein Neubau mit 180 m² EBF landet damit rechnerisch bei 1.8 kW Mindestleistung; der Kanton nennt für ein Einfamilienhaus dieser Grösse eine Ersatzabgabe von gut CHF 4'800, falls keine Eigenstromerzeugung gewählt wird.
Der zweite Faktor ist der 30-kW-Deckel: Art. 4c Abs. 1 EnV SG hält fest, dass 30 kW je Baute nicht überschritten werden müssen. Für grössere Dächer trennt das die gesetzliche Mindestpflicht von der wirtschaftlich sinnvollen Vollbelegung, die zusätzlich über Eigenverbrauch, Rücklieferung und Netzanschluss geprüft wird.
Der dritte Faktor sind Erweiterungen: Art. 4d EnV SG befreit Erweiterungen von bestehenden Bauten, wenn die neue Energiebezugsfläche weniger als 50 m² beträgt oder höchstens 20 Prozent der bestehenden EBF und nicht mehr als 1'000 m² ausmacht. Diese Ausnahme gehört ins Baugesuch, nicht erst in die Offertphase.
Der vierte Faktor ist die Ersatzvariante nach Art. 5b EnG SG: Wer keinen Eigenstrom erzeugt, kann den gewichteten Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung um 5 kWh je m² beheizte Fläche und Jahr verringern. Diese Variante ist eine energetische Gesamtplanung, keine nachträgliche PV-Abwahl.
Der fünfte Faktor ist der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch: Art. 4c Abs. 3 EnV SG erlaubt den Nachweis über mehrere Bauten, wenn eine langfristige ZEV-Vereinbarung nach Art. 17 des eidgenössischen Energiegesetzes vorliegt, die Bauten Teil desselben Sondernutzungsplans sind und im gleichen Baubewilligungsverfahren bewilligt werden.
Der sechste Faktor ist die technische Umsetzung vor Baubeginn: Die Energieverordnung gilt seit 1. Juli 2021, der Netzanschluss läuft aber über den lokalen Verteilnetzbetreiber wie die St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG oder die Sankt Galler Stadtwerke. Baugesuch, Dachstatik, Wechselrichterleistung und Anschlussgesuch müssen deshalb zusammen geplant werden.
Ablauf
So bleibt das Projekt sauber geführt.
- 1
Gebäudetyp und Pflicht auslösenVor dem Baugesuch klären, ob es sich um einen Neubau oder eine Erweiterung handelt und ob Art. 5b EnG SG überhaupt greift. Bei Erweiterungen die neue Energiebezugsfläche in m² dokumentieren, weil Art. 4d EnV SG mit 50 m², 20 Prozent und 1'000 m² konkrete Ausnahmegrenzen setzt.
- 2
Mindestleistung berechnenDie Energiebezugsfläche mit 10 W pro m² multiplizieren und den 30-kW-Deckel je Baute berücksichtigen. Diese Zahl ist der energierechtliche Mindestwert; die tatsächlich geplante PV-Leistung kann aus wirtschaftlichen Gründen höher liegen.
- 3
Dachfläche und Statik prüfenMindestleistung in Modulfläche, Belegung, Dachlast und Wechselrichterleistung übersetzen. Bei Flachdächern gehören Aufständerung, Randabstände, Windlasten und Wartungsgänge in diese Stufe, bevor die PV-Anlage im Baugesuch als erfüllbare Massnahme erscheint.
- 4
Baugesuch und Energienachweis koppelnDie gewählte Lösung im Energienachweis und im Baugesuch konsistent darstellen. Wenn statt Eigenstrom die Reduktion des Energiebedarfs um 5 kWh pro m² und Jahr gewählt wird, muss diese Variante rechnerisch nachgewiesen werden.
- 5
Netzanschluss vorbereitenDen zuständigen Verteilnetzbetreiber am Standort bestimmen und Anschlussgesuch, Messkonzept und Installationsanzeige vorbereiten. Im Kanton St. Gallen können je nach Gemeinde SAK, die Sankt Galler Stadtwerke oder ein anderer lokaler Netzbetreiber zuständig sein.
- 6
Förderung und Inbetriebnahme einplanenDie Eigenstrompflicht ersetzt keine Pronovo-Prüfung. Die Einmalvergütung wird separat über Pronovo abgewickelt; nach der Installation folgen Sicherheitsnachweis, Netzfreigabe, Zählerprozess und vollständige Anlagendokumentation.
- 7
Abweichungen dokumentierenWird eine Ausnahme, eine Ersatzabgabe oder ein ZEV-Nachweis über mehrere Bauten genutzt, müssen Rechtsgrundlage, Berechnung und Zuständigkeit schriftlich festgehalten werden. Besonders bei Sondernutzungsplänen verlangt Art. 4c Abs. 3 EnV SG eine langfristig geregelte ZEV-Vereinbarung.
Checkliste
Fragen, die vor der Offerte geklärt sein sollten.
- Prüfen, ob Art. 5b EnG SG für Neubau oder Erweiterung greift
- Mindestleistung aus Energiebezugsfläche berechnen und 30-kW-Deckel einordnen
- Ausnahmen für Erweiterungen unter 50 m² oder 20 Prozent EBF sauber belegen
- PV-Pflicht, Dachplanung, Baubewilligung und Netzanschluss in einem Terminplan führen
FAQ
Häufige Fragen zu diesem Thema.
Quellen
Amtliche Quellen & Referenzen.
Massgeblich sind die zuständigen Stellen. Prüfen Sie verbindliche Details – Beträge, Fristen und Auflagen – immer am konkreten Objekt und am aktuellen Stand der jeweiligen Behörde.