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RatgeberDachplanungWallis

Solarpflicht PV Wallis: Was gilt 2026?

Die Solarpflicht für PV im Wallis gilt 2026 vor allem für Neubauten, Erweiterungen und bestimmte Dachsanierungen: Das kantonale Energiegesetz verlangt grundsätzlich mindestens 20 W pro m² Energiebezugsfläche, ohne dass mehr als 30 kW vorgeschrieben werden können. Wird bei einem bestehenden Gebäude die Dacheindeckung entfernt, gelten zusätzlich 20 W/m² und höchstens 80 Prozent der betroffenen Dachfläche als relevante Grössen. Bei Dachflächen über 500 m² muss innerhalb von 25 Jahren eine Eigenstromproduktion eingerichtet werden, sofern die durchschnittliche Sonneneinstrahlung über 1'200 kWh/m² liegt. Die kantonale Energiefachstelle nennt Ausnahmen wie GEAK-Klasse C nach der Renovation, eine gleichzeitige Fassadensanierung und nur nordseitige Dacherneuerung; für die konkrete Einordnung sind kEnG, kEnV und der Energienachweis EN-VS-104 massgebend.

Wann gilt die Solarpflicht für PV im Wallis?

Im Wallis müssen Neubauten und Erweiterungen grundsätzlich mindestens 20 W PV-Leistung pro m² Energiebezugsfläche vorsehen; mehr als 30 kW darf nicht verlangt werden. Bei entfernter Dacheindeckung gelten ebenfalls 20 W/m² und höchstens 80 Prozent der betroffenen Dachfläche. Für Dächer über 500 m² gilt zusätzlich eine 25-Jahres-Regel bei ausreichender Sonneneinstrahlung.

Wichtig

Stand 16. August 2026: Die Walliser Solarpflicht ist nicht mit einer allgemeinen Baubewilligungsfreiheit gleichzusetzen. Eine Anlage kann die energetische Vorgabe erfüllen und trotzdem nach Bau- oder Schutzrecht separat beurteilt werden. Umgekehrt löst eine Dachsanierung die Pflicht nicht automatisch in jeder Konstellation aus: GEAK-Klasse C, gleichzeitige Fassadensanierung, nur nordseitige Dacherneuerung und reine Sommergebäude sind im kantonalen Energieportal ausdrücklich als Ausnahmen genannt.

Die Eckwerte: Solarpflicht PV Wallis

Eckwerte zu Solarpflicht PV Wallis, Stand 16. August 2026
KennwertWert
Neubau und ErweiterungMindestens 20 W/m² Energiebezugsfläche; mehr als 30 kW darf nicht verlangt werden
Dacheindeckung entfernenMindestens 20 W/m²; höchstens 80 Prozent der betroffenen Dachfläche
Dachfläche über 500 m²Eigenstromproduktion innerhalb von 25 Jahren, bei mehr als 1'200 kWh/m² Einstrahlung
Erfüllungsgrösse bei grossen DächernMindestens 40 Prozent Dachfläche oder 20 W/m² Energiebezugsfläche
Wirtschaftliche AusnahmeBei 25 Rp./kWh oder weniger grundsätzlich keine Unverhältnismässigkeit

Woran sich der richtige Weg entscheidet.

Der Projektanlass bestimmt die Regel: Bei Neubauten und Erweiterungen gilt kEnG Art. 33 mit mindestens 20 W/m² Energiebezugsfläche; eine Leistung von mehr als 30 kW kann nicht verlangt werden. Eine Erweiterung mit weniger als 50 m² Energiebezugsfläche oder unter 20 Prozent der bestehenden Fläche, höchstens aber 1'000 m², ist nach der kantonalen Seite ausgenommen.

Die Entfernung der Dacheindeckung löst bei bestehenden Gebäuden eine eigene Pflicht nach kEnG Art. 43 und kEnV Art. 64 aus. Vorgesehen sind mindestens 20 W/m² Energiebezugsfläche und höchstens 30 kW; die Modulfläche muss dabei nicht mehr als 80 Prozent der Dachflächen betragen, deren Eindeckung entfernt wird.

Bei Dachflächen über 500 m² zählt nicht nur die installierte Leistung. Das Gebäude muss innerhalb von 25 Jahren nach Inkrafttreten des kantonalen Energiegesetzes Eigenstrom erzeugen; zwingend sind nur Dachflächen mit durchschnittlich mehr als 1'200 kWh/m² jährlicher Sonneneinstrahlung. Erfüllt wird die Vorgabe mit mindestens 40 Prozent Dachfläche oder mindestens 20 W/m² Energiebezugsfläche.

Die Strahlung am konkreten Standort begrenzt die Pflicht. Die Walliser Energiefachstelle verweist für die jährliche Sonneneinstrahlung auf map.geo.admin.ch; bei Dachflächen über 500 m² werden Flächen mit höchstens 1'200 kWh/m² Durchschnittseinstrahlung nicht obligatorisch ausgerüstet.

Eine eigene Anlage ist nicht die einzige gesetzliche Erfüllungsvariante. Das Walliser Energieportal nennt als gleichwertige Lösung eine finanzielle Beteiligung an einer erneuerbaren Anlage im Kanton oder in einem angrenzenden Kanton beziehungsweise an einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch. Diese Alternative muss in der Projekt- und Nachweisplanung konkret dokumentiert werden.

Eine wirtschaftliche Ausnahme ist kein pauschaler Verzicht. Nach der Walliser Energieseite kommt der obligatorische Teil grundsätzlich nicht für eine Ausnahme wegen Unverhältnismässigkeit infrage, wenn die Gestehungskosten 25 Rp./kWh oder weniger betragen; bei höheren Kosten wird die Situation im Einzelfall nach kEnG Art. 5 und kEnV Art. 5 geprüft.

So bleibt das Projekt sauber geführt.

  1. 1

    Projekttrigger festhaltenVor einer Offerte klären, ob es um Neubau, Erweiterung, Entfernung der Dacheindeckung oder ein bestehendes Gebäude mit mehr als 500 m² Dachfläche geht. Diese vier Fälle führen im Wallis zu unterschiedlichen Bezugsgrössen und Fristen nach kEnG Art. 33 und 43.

  2. 2

    Energiebezugsfläche und Dachflächen vermessenFür Neubau und Erweiterung die EBF dokumentieren; bei der Dachsanierung die tatsächlich entfernte Dachfläche ausweisen; bei mehr als 500 m² zusätzlich die betroffenen Teilflächen trennen. Ohne diese Flächen lässt sich die 20-W/m²- oder 40-Prozent-Vorgabe nicht belastbar bestimmen.

  3. 3

    Sonneneinstrahlung und Ausnahmen prüfenFür grosse Dachflächen die durchschnittliche jährliche Einstrahlung über map.geo.admin.ch abgleichen. Danach GEAK-Klasse C nach der Renovation, gleichzeitige Fassadensanierung, nordseitige Dacherneuerung und reine Sommernutzung als mögliche Ausnahmen dokumentieren.

  4. 4

    Erfüllungsweg entscheidenDie PV-Menge nach 20 W/m², 30 kW, 80 Prozent oder der 500-m²-Regel auslegen oder eine zulässige Ersatzlösung über finanzielle Beteiligung beziehungsweise ZEV prüfen. Bei einer Ersatzlösung müssen Standort, Beteiligung und Gleichwertigkeit im Energienachweis nachvollziehbar sein.

  5. 5

    EN-VS-104 und Wirtschaftlichkeit vorbereitenDie Walliser Energiefachstelle stellt den Energienachweis EN-VS-104 sowie eine Vollzugshilfe bereit. Falls eine wirtschaftliche Unverhältnismässigkeit geltend gemacht werden soll, sind die Gestehungskosten des obligatorischen Teils zu dokumentieren; 25 Rp./kWh oder weniger gelten dabei grundsätzlich nicht als ausreichender Ausnahmegrund.

  6. 6

    Bau- und Energieverfahren koordinierenDie gewählte Anlage, Ersatzlösung oder Ausnahme muss mit den Baugesuchsunterlagen und dem Energienachweis übereinstimmen. Für die konkrete Parzelle sind die Standortgemeinde, die Dienststelle für Energie und bei Bewilligungsfragen die Kantonale Baukommission massgebend; eine reine PV-Offerte ersetzt den Nachweis nicht.

Fragen, die vor der Offerte geklärt sein sollten.

  • Neubau oder Erweiterung: 20 W/m² Energiebezugsfläche, 30 kW und mögliche Ersatzlösung
  • Dacheindeckung entfernen: 20 W/m², höchstens 80 Prozent der betroffenen Dachfläche und Ausnahmen
  • Dachflächen über 500 m²: 25-Jahres-Frist, 40-Prozent-Fläche und 1'200 kWh/m² Einstrahlung
  • Energienachweis EN-VS-104, map.geo.admin.ch und wirtschaftliche Unverhältnismässigkeit vor der Offerte

Weitere Fragen: Solarpflicht PV Wallis

Amtliche Quellen & Referenzen.

Massgeblich sind die zuständigen Stellen. Prüfen Sie verbindliche Details – Beträge, Fristen und Auflagen – immer am konkreten Objekt und am aktuellen Stand der jeweiligen Behörde.

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