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Einordnung
#Die Solarpflicht für PV im Wallis gilt 2026 vor allem für Neubauten, Erweiterungen und bestimmte Dachsanierungen: Das kantonale Energiegesetz verlangt grundsätzlich mindestens 20 W pro m² Energiebezugsfläche, ohne dass mehr als 30 kW vorgeschrieben werden können.
Wird bei einem bestehenden Gebäude die Dacheindeckung entfernt, gelten zusätzlich 20 W/m² und höchstens 80 Prozent der betroffenen Dachfläche als relevante Grössen. Bei Dachflächen über 500 m² muss innerhalb von 25 Jahren eine Eigenstromproduktion eingerichtet werden, sofern die durchschnittliche Sonneneinstrahlung über 1'200 kWh/m² liegt.
Die kantonale Energiefachstelle nennt Ausnahmen wie GEAK-Klasse C nach der Renovation, eine gleichzeitige Fassadensanierung und nur nordseitige Dacherneuerung; für die konkrete Einordnung sind kEnG, kEnV und der Energienachweis EN-VS-104 massgebend.
Was Dach und Planung vorgeben
#Der Projektanlass bestimmt die Regel: Bei Neubauten und Erweiterungen gilt kEnG Art. 33 mit mindestens 20 W/m² Energiebezugsfläche; eine Leistung von mehr als 30 kW kann nicht verlangt werden. Eine Erweiterung mit weniger als 50 m² Energiebezugsfläche oder unter 20 Prozent der bestehenden Fläche, höchstens aber 1'000 m², ist nach der kantonalen Seite ausgenommen.
Die Entfernung der Dacheindeckung löst bei bestehenden Gebäuden eine eigene Pflicht nach kEnG Art. 43 und kEnV Art. 64 aus. Vorgesehen sind mindestens 20 W/m² Energiebezugsfläche und höchstens 30 kW; die Modulfläche muss dabei nicht mehr als 80 Prozent der Dachflächen betragen, deren Eindeckung entfernt wird.
Bei Dachflächen über 500 m² zählt nicht nur die installierte Leistung. Das Gebäude muss innerhalb von 25 Jahren nach Inkrafttreten des kantonalen Energiegesetzes Eigenstrom erzeugen; zwingend sind nur Dachflächen mit durchschnittlich mehr als 1'200 kWh/m² jährlicher Sonneneinstrahlung. Erfüllt wird die Vorgabe mit mindestens 40 Prozent Dachfläche oder mindestens 20 W/m² Energiebezugsfläche.
Die Strahlung am konkreten Standort begrenzt die Pflicht. Die Walliser Energiefachstelle verweist für die jährliche Sonneneinstrahlung auf map.geo.admin.ch; bei Dachflächen über 500 m² werden Flächen mit höchstens 1'200 kWh/m² Durchschnittseinstrahlung nicht obligatorisch ausgerüstet.
Eine eigene Anlage ist nicht die einzige gesetzliche Erfüllungsvariante. Das Walliser Energieportal nennt als gleichwertige Lösung eine finanzielle Beteiligung an einer erneuerbaren Anlage im Kanton oder in einem angrenzenden Kanton beziehungsweise an einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch. Diese Alternative muss in der Projekt- und Nachweisplanung konkret dokumentiert werden.
Eine wirtschaftliche Ausnahme ist kein pauschaler Verzicht. Nach der Walliser Energieseite kommt der obligatorische Teil grundsätzlich nicht für eine Ausnahme wegen Unverhältnismässigkeit infrage, wenn die Gestehungskosten 25 Rp./kWh oder weniger betragen; bei höheren Kosten wird die Situation im Einzelfall nach kEnG Art. 5 und kEnV Art. 5 geprüft.
Der Ablauf in sechs Schritten
#Zum Abhaken für Ihr Projekt
Projekttrigger festhalten
Vor einer Offerte klären, ob es um Neubau, Erweiterung, Entfernung der Dacheindeckung oder ein bestehendes Gebäude mit mehr als 500 m² Dachfläche geht. Diese vier Fälle führen im Wallis zu unterschiedlichen Bezugsgrössen und Fristen nach kEnG Art. 33 und 43.
Energiebezugsfläche und Dachflächen vermessen
Für Neubau und Erweiterung die EBF dokumentieren; bei der Dachsanierung die tatsächlich entfernte Dachfläche ausweisen; bei mehr als 500 m² zusätzlich die betroffenen Teilflächen trennen. Ohne diese Flächen lässt sich die 20-W/m²- oder 40-Prozent-Vorgabe nicht belastbar bestimmen.
Sonneneinstrahlung und Ausnahmen prüfen
Für grosse Dachflächen die durchschnittliche jährliche Einstrahlung über map.geo.admin.ch abgleichen. Danach GEAK-Klasse C nach der Renovation, gleichzeitige Fassadensanierung, nordseitige Dacherneuerung und reine Sommernutzung als mögliche Ausnahmen dokumentieren.
Erfüllungsweg entscheiden
Die PV-Menge nach 20 W/m², 30 kW, 80 Prozent oder der 500-m²-Regel auslegen oder eine zulässige Ersatzlösung über finanzielle Beteiligung beziehungsweise ZEV prüfen. Bei einer Ersatzlösung müssen Standort, Beteiligung und Gleichwertigkeit im Energienachweis nachvollziehbar sein.
EN-VS-104 und Wirtschaftlichkeit vorbereiten
Die Walliser Energiefachstelle stellt den Energienachweis EN-VS-104 sowie eine Vollzugshilfe bereit. Falls eine wirtschaftliche Unverhältnismässigkeit geltend gemacht werden soll, sind die Gestehungskosten des obligatorischen Teils zu dokumentieren; 25 Rp./kWh oder weniger gelten dabei grundsätzlich nicht als ausreichender Ausnahmegrund.
Bau- und Energieverfahren koordinieren
Die gewählte Anlage, Ersatzlösung oder Ausnahme muss mit den Baugesuchsunterlagen und dem Energienachweis übereinstimmen. Für die konkrete Parzelle sind die Standortgemeinde, die Dienststelle für Energie und bei Bewilligungsfragen die Kantonale Baukommission massgebend; eine reine PV-Offerte ersetzt den Nachweis nicht.
Für Ihr Dach geprüft statt nachgelesen
Wenn die Einordnung passt, lohnt sich eine objektspezifische Prüfung mit Dach, Netz und Unterlagen.
Häufige Fragen
#Quellen
#Massgeblich sind die zuständigen Stellen. Prüfen Sie verbindliche Details – Beträge, Fristen und Auflagen – immer am konkreten Objekt und am aktuellen Stand der jeweiligen Behörde.