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RatgeberDachplanungGenf

Solarpflicht Genf: PV ab 0,2 GWh bis 2030

Die Solarpflicht in Genf betrifft Standorte mit einem jährlichen Stromverbrauch über 0,2 GWh: Bis 2030 müssen geeignete Dachflächen mit einer Photovoltaikanlage ausgerüstet werden. Der Kanton bezeichnet diese Kategorie als «moyens consommateurs»; sie ist nicht automatisch mit «grands consommateurs» gleichzusetzen. Eigenverbrauch hat Vorrang, und bei nachgewiesener Unmöglichkeit kann der Office cantonal de l'énergie (OCEN) eine Befreiung oder Ersatzmassnahme prüfen. Für die Planung sind Art. 14A LEn, Art. 12N REn, die Definition geeigneter Dachflächen und der Verfahrensweg über das OAC entscheidend.

Wann gilt die Solarpflicht für Stromverbraucher in Genf?

Für einen Genfer Standort mit über 0,2 GWh Stromverbrauch pro Jahr gilt eine PV-Pflicht: Geeignete Dachflächen müssen bis 2030 belegt werden, und der Solarstrom soll zuerst vor Ort genutzt werden. Ausnahmen sind mit Nachweisen zur Unmöglichkeit oder wirtschaftlichen Unverhältnismässigkeit beim OCEN zu klären; Art. 14A LEn und Art. 12N REn bilden die Rechtsgrundlage.

Wichtig

Stand 14. September 2026: Für die Grenzlage bei exakt 0,2 GWh gilt der Fliesstext der Genfer Pflichtseite mit «über 0,2 GWh» als konservative Arbeitsgrundlage; die Seitenüberschrift verwendet zugleich «≥ 0,2 GWh». Zusätzlich nennt die Pflichtseite für die OAC-Baustellenanzeige grundsätzlich 14 Tage, während die allgemeine OAC-Seite 30 Tage nennt. Schwellenwert und konkreten Verfahrensweg daher vor einer verbindlichen Planung direkt mit OCEN/OAC beziehungsweise in e-démarches bestätigen.

Die Eckwerte: Solarpflicht Genf: 0,2 GWh

Eckwerte zu Solarpflicht Genf: 0,2 GWh, Stand 14. September 2026
KennwertWert
SchwellenwertStandortverbrauch über 0,2 GWh beziehungsweise über 200'000 kWh pro Jahr
FristGeeignete Dachflächen bis 2030 mit PV ausrüsten
EnergieverwendungSolarstrom soll prioritär vor Ort selbst verbraucht werden
AusnahmeNachweis der Unmöglichkeit beim OCEN; Ersatzmassnahmen möglich
VerfahrenshinweisPflichtseite nennt grundsätzlich 14 Tage OAC-Vorlauf; Frist im konkreten Verfahren bestätigen

Woran sich der richtige Weg entscheidet.

Der Standortverbrauch entscheidet, ob die Pflicht greift: Die Genfer Pflichtseite nennt einen Jahresverbrauch von über 0,2 GWh, also über 200'000 kWh. Massgebend ist der Stromverbrauch des Standorts, nicht die geplante PV-Leistung. Bei exakt 0,2 GWh ist die offizielle Seitenüberschrift weiter als der Fliesstext; die Grenzlage sollte deshalb mit dem OCEN geklärt werden.

Die Frist ist kantonal vorgegeben: Geeignete Dachflächen müssen bis 2030 mit Photovoltaik ausgerüstet sein. Die offizielle Seite nennt keinen konkreten Tag im Jahr 2030. Für eine bestehende Gewerbe- oder Industriebaufgabe muss deshalb die Terminplanung von Dachsanierung, Netzanschluss, Bewilligung und PV-Ausführung auf dieses Ziel ausgerichtet werden.

«Geeignet» bedeutet nicht jede freie Dachfläche. Nicht einzurechnen sind gemäss Genfer Definition Flächen für Technikaufbauten und Sicherheitsbänder, notwendige Zugänge und Wartungswege, vorgeschriebene Rückzüge, dauerhaft und erheblich verschattete Bereiche sowie Flächen ohne ausreichende Tragfähigkeit, Dichtheit oder konstruktive Integrität.

Der Solarstrom soll vorrangig am Standort genutzt werden. Die Genfer Pflichtseite nennt dafür einen elektrischen oder thermischen Speicher sowie eine Regelung, die Energiebedarf und Produktion koppelt, als mögliche Mittel. Das macht Verbrauchsprofil, Lastmanagement und die geplante Nutzung wichtiger als eine pauschale Maximierung der Modulfläche.

Eine Ausnahme setzt einen Nachweis voraus: Bei nachgewiesener Unmöglichkeit kann eine Befreiung beantragt werden; Ersatzmassnahmen können verlangt werden. Das Gesuch geht mit den Belegen — etwa zur technischen Unmöglichkeit oder zur wirtschaftlichen Unverhältnismässigkeit — so früh wie möglich per Post oder E-Mail an den OCEN, der darüber entscheidet.

Die Dachgeometrie beeinflusst den Bewilligungsweg. Auf geneigten Dächern gelten unter anderem höchstens 20 cm Überstand senkrecht zur Dachfläche, kein Überstand in der Draufsicht, eine nicht reflektierende Ausführung und eine gruppierte Anordnung. Auf Flachdächern gelten höchstens 1 m über die Dachoberkante, keine Sichtbarkeit von unten unter 45° und eine nicht reflektierende Ausführung; bei Abweichungen wird das OAC-Verfahren relevant.

So bleibt das Projekt sauber geführt.

  1. 1

    Standortverbrauch belegenStellen Sie die Stromrechnungen, Lastgangdaten oder internen Verbrauchsnachweise des einzelnen Genfer Standorts zusammen und prüfen Sie, ob der Jahresverbrauch über 0,2 GWh beziehungsweise 200'000 kWh liegt. Mehrere Gebäude oder Verbrauchsstellen dürfen nicht ohne Prüfung zu einem Standort zusammengezogen werden.

  2. 2

    Geeignete Dachfläche aufnehmenZeichnen Sie Technikaufbauten, Sicherheitsbänder, Zugänge, Wartungswege und vorgeschriebene Rückzüge ein. Ergänzen Sie eine Verschattungs-, Tragfähigkeits- und Abdichtungsprüfung, damit die verbleibende Pflichtfläche nach der offiziellen Genfer Definition nachvollziehbar bleibt.

  3. 3

    Schutz- und Installationsbedingungen prüfenGleichen Sie Dachform, Sichtbarkeit, Reflexion und Gruppierung mit den Genfer Bedingungen für Solaranlagen ab. Liegt das Gebäude in einer ISOS-A-Zone oder besitzt es hohen Schutzwert, müssen zusätzlich OAC sowie gegebenenfalls die Denkmalfachstelle in die Beurteilung einbezogen werden.

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    Energie- und Anlagenkonzept festlegenDimensionieren Sie die PV-Anlage auf der geeigneten Fläche und legen Sie fest, wie viel Solarstrom direkt genutzt wird. Prüfen Sie Speicher, thermische Nutzung oder eine Regelung nur als passende Projektoption; die Genfer Pflichtseite verlangt nicht pauschal eine bestimmte Speichergrösse.

  5. 5

    Ausnahme oder Ersatzmassnahme vorbereitenWenn die Umsetzung auf der geeigneten Fläche technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist, dokumentieren Sie die konkreten Gründe, Berechnungen und Alternativen. Senden Sie das Ausnahmegesuch mit vollständigen Belegen so früh wie möglich an den OCEN und warten Sie dessen Beurteilung ab.

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    OAC-Weg und Baustart koordinierenFür den Pflichtfall nennt die Genfer Sonderseite grundsätzlich eine Anzeige der Baustelleneröffnung beim OAC 14 Tage vor Beginn, digital über e-démarches. Die allgemeine OAC-Seite nennt für Baustellenanzeigen 30 Tage; wegen dieses unterschiedlichen Verfahrenskontexts ist die im konkreten e-démarches-Prozess angezeigte Frist beziehungsweise OAC-Anweisung vor dem Baustart zu bestätigen.

Fragen, die vor der Offerte geklärt sein sollten.

  • Den Schwellenwert von über 0,2 GWh beziehungsweise 200'000 kWh am einzelnen Standort prüfen und «moyens consommateurs» von «grands consommateurs» trennen
  • Geeignete Dachflächen nach Zugängen, Technikaufbauten, Schutzabständen, Verschattung, Tragfähigkeit und Dachabdichtung abgrenzen
  • Eigenverbrauch, Speicher oder Regelung als Projektlogik einordnen und die PV-Auslegung mit dem Standortverbrauch verbinden
  • Ausnahmegesuch beim OCEN sowie OAC-Anzeige, Bewilligung und Fristen vor dem Baustart sauber auseinanderhalten

Weitere Fragen: Solarpflicht Genf: 0,2 GWh

Amtliche Quellen & Referenzen.

Massgeblich sind die zuständigen Stellen. Prüfen Sie verbindliche Details – Beträge, Fristen und Auflagen – immer am konkreten Objekt und am aktuellen Stand der jeweiligen Behörde.

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