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RatgeberWirtschaftlichkeitSt. Gallen

Steuerabzug Solaranlage St. Gallen: Neubau und Speicher

Kurz gesagt

Kann ich eine Solaranlage im Kanton St. Gallen von den Steuern abziehen?

Ja, auf einem bestehenden Gebäude im Privatvermögen ist die Installation einer Photovoltaikanlage nach StB 44 Nr. 3 zu 100 Prozent als Energiesparinvestition abziehbar, gekürzt um erhaltene Beiträge. Innert zwei Jahren nach einem Neubau gilt sie dagegen als Anlagekosten.

Einordnung

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Im Kanton St. Gallen sind Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind (Art. 44 Abs. 2 StG).

Der Katalog im St.Galler Steuerbuch führt die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach und einen Batteriespeicher als voll abziehbare Energiesparinvestition. Wird die Anlage innert zwei Jahren nach einem Neubau installiert, zählt sie zu den Anlagekosten. Erhaltene Beiträge kürzen den Abzug, und Erträge aus Stromerzeugung sind als übrige Einkünfte zu deklarieren, soweit sie den Eigenverbrauch übersteigen. Diese Seite ordnet die publizierten Weisungen ein und ersetzt keine Beurteilung Ihres Falls.

Für Ihr Dach

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Was die Rechnung bestimmt

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  1. Die Regel folgt dem Bund: Nach Art. 44 Abs. 2 StG und StB 44 Nr. 5 richtet sich die Frage, ob eine Aufwendung dem Energiesparen und dem Umweltschutz dient, nach dem Recht der direkten Bundessteuer. Abziehbar sind Massnahmen in bestehenden Gebäuden, also Ersatz veralteter oder erstmalige Anbringung neuer Bauteile und Installationen.

  2. Der Katalog ist konkret: StB 44 Nr. 3 (Stand 1. Januar 2026) führt die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach und die Installation eines Batteriespeichers als zu 100 Prozent abziehbare Energiesparinvestition. Eine mobile Photovoltaikanlage gilt als Privataufwand, die Installation einer Ladestation für Elektroautos als nicht abziehbare Anlagekosten.

  3. Zwei Jahre nach dem Neubau: Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen in Neubauten gelten als Anlagekosten, auch wenn sie nach dem Bezug, aber in projektbezogenem Zusammenhang mit dem Neubau erfolgen. Liegen zwischen Erstellung des Neubaus und Investition mehr als zwei Jahre, geht das Steueramt von einer bestehenden Baute aus (StB 44 Nr. 5, Ziffer 6).

  4. Beiträge kürzen den Abzug: Bei einem Grundstück im Privatvermögen sind die abziehbaren Energiesparmassnahmen um erhaltene Beiträge von Kanton, Gemeinde und Dritten zu kürzen (StB 44 Nr. 5, Ziffer 9). Das betrifft Förderprogramme ebenso wie die Einmalvergütung für Ihre Anlage.

  5. Pauschale oder effektive Kosten: Für vorwiegend Wohnzwecken dienende Grundstücke beträgt der Pauschalabzug bei der Kantonssteuer 20 Prozent des Eigenmietwerts oder Bruttomietertrags (StB 44 Nr. 8). Er deckt auch Energiesparmassnahmen ab; wer die Pauschale wählt, kann die Solaranlage nicht zusätzlich abziehen. Die Wahl gilt pro Steuerperiode und Grundstück.

  6. Zeitpunkt und Übertrag: Die Aufwendungen sind im Zeitpunkt der Rechnungstellung abzugsfähig. Können sie in dieser Periode nicht vollständig berücksichtigt werden, weil das Reineinkommen negativ ist, werden sie auf höchstens zwei folgende Perioden übertragen; eine freie Verteilung ist nicht möglich. Vergessene Energiesparkosten lassen sich nicht später bei der Grundstückgewinnsteuer nachholen (StB 44 Nr. 5).

  7. Stromerträge und 2029: Die Wegleitung 2025 nennt Erträge aus Stromerzeugung mit Photovoltaikanlagen als übrige Einkünfte, soweit sie den Eigenverbrauch übersteigen. Ab 1. Januar 2029 entfällt zudem beim Bund der Unterhaltsabzug für selbst bewohntes Wohneigentum; Kantone dürfen Energiesparabzüge längstens bis 2050 vorsehen (Art. 78h StHG). Wie St. Gallen das umsetzt, klären Sie mit dem kantonalen Steueramt.

Der Ablauf in sechs Schritten

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Zum Abhaken für Ihr Projekt

  1. Gebäudealter prüfen

    Halten Sie fest, wann der Neubau erstellt wurde. Liegen weniger als zwei Jahre zwischen Erstellung und Investition, rechnen Sie mit Anlagekosten statt Abzug.

  2. Positionen nach Katalog trennen

    Lassen Sie Photovoltaikanlage, Batteriespeicher und Ladestation getrennt ausweisen. Anlage und Speicher sind nach StB 44 Nr. 3 abziehbar, die Wallbox nicht.

  3. Beiträge abziehen

    Kürzen Sie die Kosten um Einmalvergütung und Beiträge von Kanton, Gemeinde oder Dritten. Abziehbar bleibt der selbst getragene Rest.

  4. Methode wählen

    Vergleichen Sie im Jahr der Rechnung die effektiven Kosten mit der Pauschale von 20 Prozent. Mit der Pauschale fällt der Abzug der Solaranlage weg.

  5. Belege bereithalten

    Die Aufwendungen sind im Zeitpunkt der Rechnungstellung abzugsfähig, die Beweislast liegt bei Ihnen. Legen Sie Rechnungen und Förderentscheid geordnet ab.

  6. Strom deklarieren

    Sammeln Sie die Abrechnungen Ihres Netzbetreibers und deklarieren Sie Erträge aus Stromerzeugung, soweit sie den Eigenverbrauch übersteigen, unter Ziffer 6.3 der Steuererklärung.

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Häufige Fragen

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Quellen

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Massgeblich sind die zuständigen Stellen. Prüfen Sie verbindliche Details – Beträge, Fristen und Auflagen – immer am konkreten Objekt und am aktuellen Stand der jeweiligen Behörde.

  1. StB 44 Nr. 5: Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen

    Kantonales Steueramt St. Gallen · sg.ch

  2. StB 44 Nr. 3: Liegenschaftsaufwendungen im Einzelnen

    Kantonales Steueramt St. Gallen · sg.ch

  3. StB 44 Nr. 8: Pauschalabzug für Wohnliegenschaften

    Kantonales Steueramt St. Gallen · sg.ch

  4. Wegleitung zur Steuererklärung 2025, Ziffer 6.3

    Kantonales Steueramt St. Gallen · sg.ch

  5. Liegenschaftskostenverordnung (SR 642.116)

    Bundeskanzlei, Fedlex · fedlex.admin.ch

  6. Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung (AS 2026 213)

    Bundeskanzlei, Fedlex · fedlex.admin.ch

Herausgeber: Vigorek GmbH

Erstveröffentlichung 24. Oktober 2026 · Aktualisiert 24. Oktober 2026