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RatgeberWirtschaftlichkeitBern

Steuerabzug Solaranlage Bern: auch beim Neubau seit 2024

Kurz gesagt

Kann ich eine Solaranlage im Kanton Bern von den Steuern abziehen?

Ja.

Bern lässt die selbst getragenen Kosten einer Photovoltaikanlage im Privatvermögen als Unterhalt zum Abzug zu, seit dem Steuerjahr 2024 bei den Kantons- und Gemeindesteuern auch auf Neubauten. Förderbeiträge und Einmalvergütung werden verrechnet, massgebend ist das Jahr der Rechnungsstellung.

Einordnung

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Der Kanton Bern behandelt die Installation einer Photovoltaik- oder Solarthermieanlage als Investition, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dient, und lässt sie beim Einkommen als Unterhalt zum Abzug zu.

Seit dem Steuerjahr 2024 gilt das bei den Kantons- und Gemeindesteuern auch für Anlagen auf Neubauten, was viele andere Kantone ausschliessen. Abziehbar sind nur die selbst getragenen Kosten: Förderbeiträge und Einmalvergütung werden verrechnet. Erlöse aus eingespeistem Strom sind nur noch steuerbar, soweit sie Ihre Stromkosten übersteigen, und bei Anlagen bis 10 kWp entfällt die Deklaration ganz. Diese Seite fasst die publizierte Berner Praxis zusammen und ersetzt keine Beurteilung Ihres Falls.

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Was die Rechnung bestimmt

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  1. Abzug als Unterhalt, auch beim Neubau: Nach der Berner Praxis «Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen im Privatvermögen (ab 1.1.2024)» werden die Investitionskosten beim Einkommen als Unterhalt abgezogen. Investitionen ab 2024 gelten auch auf einem Neubau nicht mehr als Anlagekosten. Der Regierungsrat hat dazu festgehalten, dass diese Neuerung die Kantons- und Gemeindesteuer betrifft; bei der direkten Bundessteuer beschränkt Art. 1 Abs. 1 Liegenschaftskostenverordnung den Abzug auf bestehende Gebäude.

  2. Förderung wird verrechnet: Abziehbar ist nur, was Sie selbst getragen haben. Subventionen wie Förderbeiträge und Einmalvergütung sind zu deklarieren und werden mit den Investitionskosten verrechnet. Steht die Höhe im Jahr der Rechnungsstellung noch nicht fest, können Sie die Kosten ungekürzt abziehen und versteuern die Subvention im Jahr, in dem ihre Höhe feststeht, vollumfänglich als Einkommen.

  3. Speicher und Ladestation zählen mit: Ein Energiespeicher, der von der eigenen Photovoltaikanlage gespeist wird, ist abziehbar. Dasselbe gilt für eine E-Ladestation, wenn sie von der eigenen Anlage mitgespeist wird. Mobile Plug-and-play-Anlagen auf dem Balkon berechtigen dagegen nicht zum Abzug.

  4. Massgebend ist das Jahr der Rechnungsstellung: Die Kosten sind in dem Steuerjahr abziehbar, in dem die Rechnung gestellt wurde. Ein Kostenüberschuss wird nur übertragen, wenn ein negatives Reineinkommen entsteht, und dann auf höchstens zwei folgende Steuerjahre. Im Folgejahr wählen Sie zwischen Kostenüberschuss und Pauschalabzug.

  5. Einspeisung netto, Kleinanlagen ohne Deklaration: Periodische Vergütungen sind übriges Einkommen, doch die variablen Stromkosten dürfen verrechnet werden. Für Anlagen mit höchstens 10 kWp gilt eine Bagatellfreigrenze, die Deklaration entfällt. Darüber rechnet die Steuerverwaltung im Beispiel CHF 1’500 Stromerlös minus CHF 1’200 Stromkosten, also CHF 300 Nettoeinkünfte. Der Eigenmietwert steigt durch die Anlage nicht.

  6. Eigentum ist Voraussetzung: Abziehen kann nur, wem Grundstück und Anlage gehören. Beim Contracting bleibt die Anlage meist im Eigentum des Contractors, dann sind weder Installation noch Gebühren abziehbar. Wer ein Haus mit fertiger Anlage kauft, hat sie nicht selbst installiert und kann den Abzug ebenfalls nicht geltend machen.

  7. Ab 2029 ändert der Bund das System: Mit dem Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung entfällt ab 1. Januar 2029 bei der direkten Bundessteuer der Abzug von Unterhaltskosten für selbst bewohntes Wohneigentum. Kantone dürfen Abzüge für Energiesparen und Umweltschutz längstens bis 2050 vorsehen (Art. 78h StHG); wie Bern das umsetzt, klären Sie mit der Steuerverwaltung.

Der Ablauf in sechs Schritten

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Zum Abhaken für Ihr Projekt

  1. Eigentum klären

    Prüfen Sie, dass Sie Grundeigentümer und Eigentümer der Anlage sind, ohne Eigentumsvorbehalt oder Contracting. Bei Miet-, Leasing- oder Contractingmodellen entfällt der Abzug.

  2. Rechnungen auf sich ausstellen lassen

    Kaufen Sie einen Neubau oder eine Stockwerkeinheit ab Plan, müssen Sie bei der Installation bereits Grundeigentümer, Vertragspartner und Rechnungsempfänger sein und die Kosten direkt tragen. Ist die Anlage im Kaufpreis eines Generalunternehmers enthalten, gilt dieser als Installateur.

  3. Förderung erfassen

    Deklarieren Sie Förderbeiträge und Einmalvergütung. Ist der Betrag noch offen, ziehen Sie die Kosten ungekürzt ab und versteuern die Subvention im Jahr, in dem sie feststeht.

  4. Jahr der Rechnung festhalten

    Ordnen Sie Anlage, Speicher und Ladestation dem Steuerjahr der Rechnungsstellung zu. Einen Übertrag setzt die Steuerverwaltung bei negativem Reineinkommen von Amtes wegen fest.

  5. Anlagegrösse und Stromwerte notieren

    Halten Sie die Maximalleistung in kWp fest. Über 10 kWp deklarieren Sie Stromerlös minus Stromkosten als Nettoeinkünfte; die Schwelle gilt für die ganze Anlage, nicht pro Partei.

  6. Vermögen deklarieren

    Geben Sie den Anschaffungswert der Anlage bei den Grundstücken an. Besteuert werden 20 Prozent davon, unabhängig vom Anschaffungsjahr.

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Häufige Fragen

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Quellen

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Massgeblich sind die zuständigen Stellen. Prüfen Sie verbindliche Details – Beträge, Fristen und Auflagen – immer am konkreten Objekt und am aktuellen Stand der jeweiligen Behörde.

  1. TaxInfo: Photovoltaik- und Solarthermieanlagen im Privatvermögen (ab 1.1.2024)

    Steuerverwaltung des Kantons Bern · taxinfo.sv.fin.be.ch

  2. TaxInfo: Einzelfragen zu Photovoltaik- und Solarthermieanlagen

    Steuerverwaltung des Kantons Bern · taxinfo.sv.fin.be.ch

  3. TaxInfo: Übertragbarkeit von Grundstückskosten

    Steuerverwaltung des Kantons Bern · taxinfo.sv.fin.be.ch

  4. Antwort des Regierungsrates zur Motion 055-2023 (Solaranlagen)

    Regierungsrat des Kantons Bern · ogd.parl.apps.be.ch

  5. Liegenschaftskostenverordnung (SR 642.116)

    Bundeskanzlei, Fedlex · fedlex.admin.ch

  6. Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung (AS 2026 213)

    Bundeskanzlei, Fedlex · fedlex.admin.ch

Herausgeber: Vigorek GmbH

Erstveröffentlichung 24. Oktober 2026 · Aktualisiert 24. Oktober 2026