Zum Inhalt springen

RatgeberWirtschaftlichkeitBasel-Landschaft

Steuerabzug Solaranlage Baselland: Neubau und Netto-Ertrag

Kurz gesagt

Kann ich eine Solaranlage in Basel-Landschaft von den Steuern abziehen?

Ja, auf einem bestehenden Gebäude im Privatvermögen ist die Photovoltaikanlage samt Projektierung, Tragsystem und Batteriespeicher als Energiesparmassnahme zu 100 Prozent abziehbar, abzüglich Subventionen. Nach einem Neubau müssen bis zur Auftragserteilung zwei volle Jahre vergangen sein.

Einordnung

#

Im Kanton Basel-Landschaft werden Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, bei Liegenschaften des Privatvermögens den Unterhaltskosten gleichgestellt, soweit sie auch bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind (§ 29 Abs. 2bis StG).

Eine Photovoltaikanlage auf einem bestehenden Gebäude ist deshalb in der Regel zu 100 Prozent abziehbar, zusammen mit Projektierung, Tragsystem und einem Batteriespeicher, der nur selbst erzeugten Strom speichert. Nach einem Neubau verlangt die Steuerverwaltung mindestens zwei volle Jahre zwischen Bezugsbereitschaft und Auftragserteilung.

Aus Einspeisung und Strombezug wird nur ein positiver Saldo besteuert. Diese Seite ordnet die publizierte Praxis ein und ersetzt keine Beurteilung Ihres Falls.

Für Ihr Dach

Was der Abzug bei Ihrem Haus ausmacht

Der Bericht für Ihre Adresse rechnet Einmalvergütung, kantonale Förderung und Steuerabzug zusammen, mit Investition nach Abzug und Amortisation.

Kostenlos und unverbindlich · kein unaufgeforderter Anruf
Lieber direkt sprechen? +41 78 615 90 58

Was die Rechnung bestimmt

#
  1. Abzug wie beim Bund: Nach § 29 Abs. 2bis StG und dem Baselbieter Steuerbuch (Band 1, 29 Nr. 8) sind Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden des Privatvermögens den Unterhaltskosten gleichgestellt, auch wenn sie wertvermehrend sind. Die Abzugsquote für anerkannte Massnahmen beträgt seit der Steuerperiode 2007 100 Prozent.

  2. Was alles dazugehört: Das Merkblatt zu Liegenschaftsunterhalt und Energiesparmassnahmen (Stand 1. Januar 2026) nennt Photovoltaikanlagen inklusive Projektierung und Vorrichtungsarbeiten, die Anpassung der Dachkonstruktion, das Tragsystem, Leitungsführung und Zählermontage. Abziehbar sind auch Batteriespeicher, die Bestandteil oder Zubehör der Anlage sind und allein selbst erzeugte Energie speichern.

  3. Zwei volle Jahre nach dem Neubau: Erfolgt der Einbau zeitnah zur Erstellung, wird der Abzug in der Regel verweigert. Als zeitnah gilt in Basel-Landschaft ein Zeitraum von weniger als zwei vollen Jahren zwischen Bezugsbereitschaft des Neubaus und der Erteilung des Werk- oder Lieferauftrags (29 Nr. 8). Massgebend ist hier also das Auftragsdatum, nicht die Montage.

  4. Subventionen werden verrechnet: Beiträge von Bund, Kanton oder Gemeinde sind grundsätzlich steuerbares Einkommen, werden im Normalfall aber mit den Kosten verrechnet; abziehbar bleibt der selbst getragene Teil. Erfolgt die Zusicherung nicht in derselben Steuerperiode, sind sie als übriges Einkommen zu deklarieren. Bei Neubauten sind Subventionen stets steuerbares Einkommen, weil kein Abzug möglich ist.

  5. Pauschale und Wahlrecht: Wer den Pauschalabzug wählt, kann die Solaranlage nicht zusätzlich abziehen, weil Energiesparmassnahmen darin bereits enthalten sind. Sie wählen für jede Liegenschaft und jedes Steuerjahr neu und können bei Staat und Bund unterschiedlich wählen, zum Beispiel Staat pauschal und Bund effektiv (29 Nr. 7).

  6. Einspeisung netto, Übertrag bei Verlust: Nach kantonaler Praxis werden von den Vergütungen für Stromlieferungen die Kosten für den privaten Strombezug abgezogen; ein positiver Saldo ist unter «Übrige Einkünfte» zu deklarieren, ein negativer Saldo ist nicht abziehbar. Kosten, die im Jahr der Rechnungsstellung mangels Einkommen nicht verrechnet werden können, lassen sich auf die zwei folgenden Steuerperioden übertragen.

  7. Ab 2029 ändert der Bund das System: Mit dem Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung entfällt ab 1. Januar 2029 bei der direkten Bundessteuer der Unterhaltsabzug für selbst bewohntes Wohneigentum. Kantone dürfen Energiesparabzüge längstens bis 2050 vorsehen (Art. 78h StHG); wie Basel-Landschaft das regelt, klären Sie mit der Steuerverwaltung.

Der Ablauf in fünf Schritten

#

Zum Abhaken für Ihr Projekt

  1. Fristen prüfen

    Halten Sie das Datum der Bezugsbereitschaft Ihres Hauses und das geplante Auftragsdatum fest. Liegen weniger als zwei volle Jahre dazwischen, verweigert die Steuerverwaltung den Abzug in der Regel.

  2. Kosten vollständig erfassen

    Lassen Sie Projektierung, Anlage, Tragsystem, Dachanpassung, Leitungen, Zähler und Speicher ausweisen. Getrennte Positionen erleichtern die Zuordnung zum Katalog.

  3. Subventionen verrechnen

    Ziehen Sie zugesicherte Beiträge in derselben Steuerperiode von den Kosten ab. Kommt die Zusage später, deklarieren Sie den Beitrag dann als übriges Einkommen.

  4. Staat und Bund vergleichen

    Rechnen Sie für das Jahr der Rechnungsstellung Pauschale und effektive Kosten durch, getrennt für Staats- und Bundessteuer. Die Wahl kann unterschiedlich ausfallen.

  5. Strom-Saldo berechnen

    Nehmen Sie die Abrechnungen Ihres Energielieferanten und ziehen Sie die Kosten des Strombezugs von der Einspeisevergütung ab. Nur ein positiver Saldo gehört unter «Übrige Einkünfte».

Für Ihr Dach geprüft statt nachgelesen

Was der Abzug bei Ihrem Haus ausmacht

Der Bericht für Ihre Adresse rechnet Einmalvergütung, kantonale Förderung und Steuerabzug zusammen, mit Investition nach Abzug und Amortisation.

Kostenlos und unverbindlich · kein unaufgeforderter Anruf
Lieber direkt sprechen? +41 78 615 90 58

Häufige Fragen

#

Quellen

#

Massgeblich sind die zuständigen Stellen. Prüfen Sie verbindliche Details – Beträge, Fristen und Auflagen – immer am konkreten Objekt und am aktuellen Stand der jeweiligen Behörde.

  1. Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 29 Nr. 7: Liegenschaftsunterhaltsabzug

    Steuerverwaltung Basel-Landschaft · kanton.baselland.ch

  2. Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 23 Nr. 1: Steuerbare Einkünfte

    Steuerverwaltung Basel-Landschaft · kanton.baselland.ch

  3. Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung (AS 2026 213)

    Bundeskanzlei, Fedlex · fedlex.admin.ch

Herausgeber: Vigorek GmbH

Erstveröffentlichung 24. Oktober 2026 · Aktualisiert 24. Oktober 2026