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RatgeberSpeicherSolothurn

Bidirektionale Wallbox Photovoltaik Solothurn

Eine bidirektionale Wallbox mit Photovoltaik im Kanton Solothurn ist sinnvoll, wenn Fahrzeug und Ladestation dieselbe V2H-Funktion unterstützen und die Hausinstallation dafür geplant wird. Im Standardfall lädt das Auto überschüssigen Solarstrom und gibt ihn später an das eigene Gebäude ab; Vehicle-to-Grid (V2G) ist davon technisch und netzseitig getrennt zu beurteilen. EnergieSchweiz hält fest, dass sowohl Auto als auch Ladestation bidirektional geeignet sein müssen, und erwartet die herstellerübergreifende V2X-Kommunikation erst etwa bis 2028. Die feste elektrische Installation darf nach Art. 6 NIV nur durch einen Betrieb mit ESTI-Installationsbewilligung erstellt oder geändert werden. Für private Liegenschaften kann der Kanton Solothurn den nachgewiesenen Speicheranteil der fest installierten bidirektionalen Ladestation steuerlich berücksichtigen; bei Neubau oder Ersatzneubau gilt diese Einordnung nicht gleich.

Was Sie zuerst wissen müssen.

Eine PV-bidirektionale Wallbox macht das Elektroauto im Hausbetrieb nur dann zum Speicher, wenn Fahrzeug, Ladestation, Steuerung und Elektroinstallation für V2H zusammenpassen. Im Kanton Solothurn muss die feste Installation nach Art. 6 NIV durch einen bewilligten Fachbetrieb erfolgen; für den Steuerabzug zählt der nachgewiesene Speicheranteil der fest installierten Ladestation.

Wichtig

Stand 24. Juli 2026: Eine bidirektionale Wallbox ist nicht automatisch ein Haus- oder Netzeinspeisesystem. V2H setzt eine nachweislich kompatible Fahrzeug-Wallbox-Kombination und eine dafür geplante Elektroinstallation voraus; V2G braucht eine eigene netzseitige Klärung.

Woran sich der richtige Weg entscheidet.

Die Betriebsart ist der erste Filter: EnergieSchweiz unterscheidet V2H für die Rückspeisung ins Gebäude von V2G für die Rückspeisung ins öffentliche Netz und V2L für einzelne Geräte. Wer Nachtverbrauch im Haus decken will, muss V2H planen; ein V2L-Anschluss oder blosses PV-Überschussladen erfüllt diesen Zweck nicht.

Kompatibilität ist keine Produktkategorie, sondern eine konkrete Paarung: EnergieSchweiz verlangt sowohl ein bidirektional geeignetes Elektroauto als auch eine passende, mit dem Auto kommunizierende Ladestation. Bis zur erwarteten herstellerübergreifenden V2X-Kommunikation etwa 2028 können proprietäre Lösungen nicht beliebig kombiniert werden.

Die feste Installation bleibt bewilligungspflichtig: Art. 6 NIV verlangt für das Erstellen oder Ändern elektrischer Installationen eine ESTI-Installationsbewilligung. Die ESTI-Weisung Nr. 220 verlangt vor der Inbetriebnahme zudem Erstprüfung, Schlusskontrolle und Sicherheitsnachweis; eine Wallbox darf deshalb nicht als nachträgliches Zubehör ausserhalb der Elektroplanung behandelt werden.

PV- und Netzbetrieb müssen getrennt geprüft werden: Für einen Netzparallelbetrieb einer Energieerzeugungsanlage verlangt die ESTI-Weisung Nr. 220 ein Anschlussgesuch und die Zustimmung des zuständigen Netzbetreibers. Die V2H-Planung darf diese bestehende PV-Anschlussprüfung weder ersetzen noch mit einer V2G-Freigabe verwechseln.

Der Steuerabzug ist enger als der Kaufpreis: Das Solothurner Steuerbuch vom 24. April 2025 lässt bei einer auf dem Grundstück installierten bidirektionalen Ladestation nur den als Speicher nachgewiesenen Kostenanteil zu, nicht die Autobatterie. Bei Neubauten oder Ersatzneubauten ist dieser Abzug ausgeschlossen; Rechnung und Nutzungsnachweis gehören deshalb in die Projektakte.

Der Standort beeinflusst die Kontrolle: Für Ladestationen im öffentlichen Raum nennt das ESTI nach Ziffer 2.3.3 des NIV-Anhangs eine Kontrollperiode von fünf Jahren. Auf Privatgrundstücken richtet sich die Kontrollperiode der Ladestation nach dem Gebäude; eine öffentliche Garage und eine private Einfamilienhausinstallation sind deshalb nicht gleich zu behandeln.

So bleibt das Projekt sauber geführt.

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    Zielbild festlegenEntscheiden Sie zuerst, ob PV-Überschussladen, V2H für das eigene Gebäude, V2G oder nur V2L gefragt ist. Halten Sie den gewünschten Betrieb und die nötige Mindestreserve im Fahrzeug schriftlich fest, denn V2H ist keine automatische Folge einer normalen Wallbox.

  2. 2

    Kompatible Komponenten belegenLassen Sie Fahrzeugmodell, Softwarestand, Ladestation und Steuerung als konkrete V2H-Kombination bestätigen. EnergieSchweiz verlangt die bidirektionale Eignung beider Geräte; allgemeine Aussagen wie «V2X-ready» ersetzen keinen Kompatibilitätsnachweis.

  3. 3

    Haus und PV technisch aufnehmenErfassen Sie Hausanschluss, Hauptverteilung, PV-Wechselrichter, bestehende Batterie, Messung, Schutzkonzept und relevante Verbraucher wie Wärmepumpe. Das ist die Grundlage, damit die Elektrofachperson beurteilen kann, wie Laden, Rückspeisung und die bestehende PV-Anlage ohne widersprüchliche Schutzfunktionen zusammenarbeiten.

  4. 4

    Netzbetreiberprozess mitführenFür die PV-Anlage das Anschlussgesuch und die Zustimmung für Netzparallelbetrieb beim zuständigen Netzbetreiber abgleichen. Falls V2G geprüft wird, ist dessen separater Prozess vor Bestellung zu klären; eine V2H-Lösung darf nicht als automatische Einspeisefreigabe verstanden werden.

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    Bewilligte Elektroarbeiten ausführen und dokumentierenBeauftragen Sie für die feste Installation einen Betrieb mit Installationsbewilligung nach Art. 6 NIV. Vor Übergabe müssen Erstprüfung, Schlusskontrolle und Sicherheitsnachweis nach ESTI-Weisung Nr. 220 vorliegen; bewahren Sie Schema, Bedienungsanleitungen und Messunterlagen auf.

  6. 6

    Steuerunterlagen getrennt ablegenFür eine fest auf dem Grundstück installierte bidirektionale Ladestation Rechnung, technischen Funktionsnachweis und den dokumentierten Speicheranteil bereitstellen. Das Solothurner Steuerbuch verlangt den Nachweis, in welchem Umfang die Station als Speicher und nicht bloss zum Laden des Autos genutzt wird.

Fragen, die vor der Offerte geklärt sein sollten.

  • V2H, V2G und V2L trennen: Nur V2H versorgt das eigene Gebäude aus dem Fahrzeug
  • Fahrzeug und Ladestation als konkrete, miteinander kompatible V2H-Kombination prüfen
  • PV-Wechselrichter, Hausanschluss, Schutzkonzept und Netzbetreiberprozess vor der Bestellung abstimmen
  • Rechnung und Nachweis für den steuerlichen Speicheranteil der Ladestation getrennt dokumentieren

Häufige Fragen zu diesem Thema.

Amtliche Quellen & Referenzen.

Massgeblich sind die zuständigen Stellen. Prüfen Sie verbindliche Details – Beträge, Fristen und Auflagen – immer am konkreten Objekt und am aktuellen Stand der jeweiligen Behörde.

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