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RatgeberBewilligungAargau

Baubewilligung PV Aargau: Wann reicht die Meldung?

Im Kanton Aargau können genügend angepasste Solaranlagen auf Dächern und seit dem 1. Januar 2026 auch an Fassaden in Bau- und Landwirtschaftszonen grundsätzlich ohne Baubewilligung erstellt werden. Sie müssen dennoch über das kantonale Formular AG-Solar auf EVEN dem Gemeinderat gemeldet werden. Ob die Anlage genügend angepasst ist, richtet sich bei Dächern nach Art. 32a RPV und bei Fassaden nach Art. 32abis RPV; für geschützte Gebäude und Zonen gelten Ausnahmen nach § 49a BauV. Ist das Vorhaben meldepflichtig, darf die Montage erst beginnen, wenn die Gemeinde innert 30 Tagen nach Eingang der Meldung keine Einwände erhebt (§ 61a BauG). Wer einen Schutzstatus oder eine Abweichung von den Gestaltungsregeln erkennt, klärt das Baubewilligungsverfahren vor der Bestellung.

Brauche ich für meine Solaranlage im Kanton Aargau eine Baubewilligung?

Praktische Vorprüfung für Eigentümerinnen und Eigentümer: zuerst Dach oder Fassade und Schutzstatus einordnen, dann die nötigen Pläne für EVEN vorbereiten und den möglichen Montagetermin bestimmen.

Wichtig

Das Meldeverfahren ist keine pauschale Baufreigabe: Gebäudeschutz, Ortsbild, kommunale Gestaltungsvorschriften und weitere technische Pflichten sind für das konkrete Projekt zu prüfen. Die Gemeinde entscheidet über Einwände und das anwendbare baurechtliche Verfahren.

Die Eckwerte: Baubewilligung PV Kanton Aargau

Eckwerte zu Baubewilligung PV Kanton Aargau, Stand 22. September 2026
KennwertWert
SteildachU. a. max. 20 cm Aufbauhöhe, kompakt und reflexionsarm
FlachdachAlternativ max. 1 m, aus 45° unsichtbar und reflexionsarm
FassadeMeldeverfahren für genügend angepasste Anlagen seit Januar 2026
Baustart nach MeldungFrühestens nach 30 Tagen ab Eingang bei der Gemeinde ohne Einwand

Woran sich der richtige Weg entscheidet.

Steildach: Art. 32a Abs. 1 RPV verlangt höchstens 20 cm Höhe rechtwinklig zur Dachfläche, kein Überragen der Dachfläche von oben, reflexionsarme Module und eine kompakte Anordnung. Technisch nötige Auslassungen oder eine wegen der verfügbaren Fläche versetzte Anordnung sind zulässig. Die 45-Grad-Sichtprüfung gehört dagegen zur alternativen Flachdachregel.

Flachdach: Nach Art. 32a Abs. 1bis RPV genügt alternativ, wenn die Anlage die Oberkante des Dachrands höchstens 1 m überragt, vom Dachrand aus bei einem Blickwinkel von 45 Grad von unten nicht sichtbar und reflexionsarm ist. Höhe und Rückversatz gehören zusammen in die Schnittzeichnung.

Fassade: Seit Januar 2026 reicht die Meldung, wenn mindestens eine Gestaltungsvariante nach Art. 32abis Abs. 1 RPV erfüllt ist, etwa eine kompakte rechteckige Fläche, ein einheitlicher Ersatz von Fassadenelementen oder eine ähnliche Farbe zur angrenzenden Fassade. Zusätzlich gelten die gemeinsamen Anforderungen aus Abs. 2: Schmuckelemente freihalten, nicht über Fassadenkanten hinausragen, parallel und höchstens 20 cm vor der Fassade montieren sowie einheitlich und reflexionsarm ausführen. Gebietsbezogene Gestaltungsvorschriften können hinzukommen.

Schutzstatus geht vor: Auf oder an Gebäuden unter Substanzschutz sowie in Zonen mit erhöhten Anforderungen an Orts- und Landschaftsbild verlangt § 49a Abs. 2 BauV eine Baubewilligung. Dazu zählen namentlich Dorf-, Altstadt-, Kern- und bestimmte Weilerzonen. Auch Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung sind nach Art. 18a Abs. 3 RPG bewilligungspflichtig; bei ISOS-Ortsbildern sind das betroffene Gebiet und Erhaltungsziel konkret zu prüfen.

In Industrie-, Arbeits- und Gewerbezonen erlaubt § 49a Abs. 1 BauV Dachanlagen auch bei mehr als 20 cm Abstand zur Dachfläche ohne Baubewilligung; die kantonale Verfahrensseite nennt auch Flachdächer mit mehr als 1 m Überstand über der Dachrandkante. Meldepflicht und allfälliger Schutzstatus bleiben bestehen. Diese Dachausnahme sollte nicht ungeprüft auf Fassaden übertragen werden.

Das Formular AG-Solar ist auch bei baubewilligungspflichtigen Anlagen auszufüllen und mit dem Baugesuch einzureichen (§ 22c EnergieV). Für meldepflichtige Vorhaben wird es über EVEN eingereicht. Die 30 Tage bis zum möglichen Baustart laufen ab Eingang der Meldung bei der Standortgemeinde und nur, sofern diese keine Einwände erhebt (§ 61a BauG).

So bleibt das Projekt sauber geführt.

  1. 1

    Standort vor der Detailplanung prüfenZone und Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde, kantonale und kommunale Schutzobjekte sowie allfällige ISOS-Gebiete mit Erhaltungsziel auf der AGIS-Karte nachsehen. Bei unklarem Schutzstatus das Verfahren mit der Gemeinde klären.

  2. 2

    Anlagentyp und Masse festhaltenBeim Steildach Abstand, Dachgrenze und Modulanordnung prüfen; beim Flachdach Höhe über Dachrand und Sichtlinie im Schnitt darstellen; bei der Fassade eine Gestaltungsvariante und alle zusätzlichen Anforderungen nach Art. 32abis RPV belegen.

  3. 3

    Unterlagen für AG-Solar vorbereitenAnsicht des Gebäudes mit Anlage, Schnitt mit Massangaben, Datenblatt der Solarmodule und Orientierungsplan gemäss VKF-Brandschutzmerkblatt «Solaranlagen». Diese Beilagen nennt die kantonale Solarbroschüre 2026 für meldepflichtige Anlagen.

  4. 4

    AG-Solar auf EVEN einreichen und den Eingang bei der Standortgemeinde für den Terminplan festhalten. Bei Baubewilligungspflicht gehört dasselbe Formular zum Baugesuch; ein separates Baugesuch wird durch die Meldung nicht ersetzt.

  5. 5

    Für ein meldepflichtiges Vorhaben frühestens nach 30 Tagen seit Eingang bei der Gemeinde und nur ohne Einwände mit der Montage beginnen. Meldet die Gemeinde Einwände oder ist das Projekt baubewilligungspflichtig, zuerst das weitere Verfahren beziehungsweise den Bewilligungsentscheid abwarten.

Fragen, die vor der Offerte geklärt sein sollten.

  • Steil- und Flachdach nach Art. 32a RPV getrennt prüfen
  • Fassaden-PV seit 2026: Art. 32abis RPV und kommunale Vorgaben
  • Schutzstatus, EVEN-Unterlagen und 30 Tage ohne Einwand

Weitere Fragen: Baubewilligung PV Kanton Aargau

Amtliche Quellen & Referenzen.

Massgeblich sind die zuständigen Stellen. Prüfen Sie verbindliche Details – Beträge, Fristen und Auflagen – immer am konkreten Objekt und am aktuellen Stand der jeweiligen Behörde.

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