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RatgeberSpeicherNeuenburg

Batteriespeicher-Förderung Neuenburg: CHF 800 + 80/kWh

Die Batteriespeicher-Förderung Neuenburg gilt seit dem 1. März 2026 für neue stationäre Batteriespeicher an Wohngebäuden, wenn am gleichen Standort eine PV-Anlage vorhanden ist und ein Teil des Solarstroms selbst verbraucht wird. Der Beitrag beträgt CHF 800 pro Installation plus CHF 80 pro kWh, begrenzt auf höchstens 2 kWh Speicherkapazität pro kWc PV-Leistung und 50 % der Gesamtinvestition. Nicht förderfähig sind Fahrzeugbatterien, Speicher in Nichtwohngebäuden, gebrauchte Anlagen und Speicher, die vor dem 1. März 2026 in Betrieb gingen; pro Gebäude wird höchstens eine Installation unterstützt. Das Gesuch wird erst nach der Inbetriebnahme beim Service de l’énergie et de l’environnement (SENE) eingereicht und muss spätestens 6 Monate nach OIBT-Bericht oder Inbetriebnahmeprotokoll vorliegen. Bei der Mindestgrösse besteht eine klärungsbedürftige Abweichung: Die geltende ASBaSt-Fassung verlangt eine Kapazität über 3 kWh, während SENE-Webseite und Bedingungen 3 kWh nennen.

Wie hoch ist die Batteriespeicher-Förderung in Neuenburg?

Im Kanton Neuenburg erhalten Eigentümer und Solargenossenschaften für einen neuen stationären PV-Speicher an einem Wohngebäude CHF 800 plus CHF 80 pro kWh. Es gelten der 2-kWh-pro-kWc-Deckel, maximal 50 % der Investition und die Einreichung innert 6 Monaten nach OIBT-Bericht oder Inbetriebnahmeprotokoll. Die 3-kWh-Mindestgrösse ist zwischen Gesetzestext und SENE-Unterlagen abweichend formuliert.

Wichtig

Stand 9. August 2026: Für exakt 3 kWh widersprechen sich der geltende ASBaSt-Text und die SENE-Unterlagen. Art. 5 Abs. 1 lit. a verlangt «über 3 kWh», die Webseite und die allgemeinen Bedingungen nennen 3 kWh. Ein Speicher mit genau 3 kWh sollte deshalb vor Bestellung schriftlich beim SENE geklärt werden; zusätzlich besteht die Auszahlung nur im Rahmen der verfügbaren Kantonsmittel.

Die Eckwerte: Batteriespeicher-Förderung Neuenburg

Eckwerte zu Batteriespeicher-Förderung Neuenburg, Stand 09. August 2026
KennwertWert
Inkrafttreten1. März 2026; ältere Inbetriebnahmen ausgeschlossen
FörderbetragCHF 800 pro Installation + CHF 80 pro kWh
FördergrenzenMax. 2 kWh/kWc PV und 50 % der Gesamtinvestition
Einreichungsfrist6 Monate nach OIBT-Bericht oder Inbetriebnahmeprotokoll
MindestgrösseASBaSt: über 3 kWh; SENE-Unterlagen: 3 kWh – vor Bestellung klären

Woran sich der richtige Weg entscheidet.

Der Gebäudetyp und der Standort entscheiden zuerst. Art. 2 ASBaSt begrenzt die Förderung auf Batterien in Wohngebäuden der Kategorie I oder II nach SIA 380/1 im Kanton Neuenburg; Art. 5 verlangt zusätzlich eine PV-Anlage am selben Standort mit einem Anteil selbst verbrauchtem Solarstrom. Eine Gewerbebatterie ohne Wohnnutzung fällt deshalb nicht in diesen Förderweg.

Die Förderhöhe ist gesetzlich begrenzt. Nach Art. 4 ASBaSt setzt sie sich aus CHF 800 pro Installation und CHF 80 pro kWh installierter Speicherkapazität zusammen; berücksichtigt werden höchstens 2 kWh pro kWc PV-Leistung und höchstens 50 % der Gesamtinvestition. Eine grössere Batterie kann technisch sinnvoll sein, erhöht den anrechenbaren Beitrag aber nicht über diese Grenzen.

Die Mindestgrösse ist aktuell nicht widerspruchsfrei veröffentlicht. Art. 5 Abs. 1 lit. a ASBaSt verlangt eine Speicherkapazität «supérieure à 3 kWh», während die SENE-Webseite und die allgemeinen Bedingungen vom 23. Februar 2026 eine Mindestkapazität von 3 kWh nennen. Ein Speicher mit genau 3 kWh sollte deshalb vor der Bestellung schriftlich beim SENE geklärt werden.

Der Förderzeitpunkt liegt nach der Ausführung. Die allgemeinen Bedingungen 1.7 und 1.10 verlangen das Gesuch nach der Inbetriebnahme und setzen die Frist auf spätestens 6 Monate nach dem Datum des OIBT-Sicherheitsberichts; wenn keine OIBT-Kontrolle erforderlich ist, zählt das Inbetriebnahmeprotokoll. Eine Förderzusage vor der Montage ist in diesem Modell nicht vorgesehen.

Der Nachweisumfang entscheidet über die Bearbeitbarkeit. Art. 5 ASBaSt und das BaSt-Formular verlangen bezahlte Rechnungen, Fotos des installierten Speichers, einen Nachweis der PV-Leistung sowie den OIBT-Sicherheitsbericht oder bei einem DC-Zusatz den Inbetriebnahmenachweis. Fehlen Beilagen, kann das SENE Ergänzungen verlangen und die Bearbeitung zurückstellen.

Die Auszahlung ist budgetabhängig und kein bedingungsloser Anspruch. Nach Art. 7 ASBaSt werden vollständige Gesuche nach Eingangsdatum behandelt; die Bedingungen 1.20 halten fest, dass die Mittel nur im Rahmen der verfügbaren Kantonsbudgets ausgerichtet und auf mehrere Rechnungsjahre verteilt werden können. Die Entscheidung muss daher mit einem möglichen Budgetvorbehalt kalkuliert werden.

So bleibt das Projekt sauber geführt.

  1. 1

    Förderfähigkeit vor der Offerte abgrenzenWohngebäude der Kategorie I oder II nach SIA 380/1, Standort im Kanton Neuenburg, vorhandene oder neue PV-Anlage am selben Standort, teilweise Selbstversorgung und neue stationäre Batterie dokumentieren. Fahrzeugbatterie, Nichtwohngebäude, gebrauchte Anlage und eine zweite bereits geförderte Installation ausschliessen.

  2. 2

    Speicher technisch dimensionieren und die Fördergrenzen separat markieren: Verbrauchsprofil, Abend- und Nachtlast, Wärmepumpe, Wallbox und PV-Leistung gehören in die Auslegung. Im Fördervergleich sind 2 kWh pro kWc PV-Leistung und 50 % der Gesamtinvestition als Obergrenzen einzutragen; die Formulierung «über 3 kWh» aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ASBaSt gehört als offener Klärpunkt in die Offerte.

  3. 3

    Installation und Inbetriebnahme sauber abschliessenDer Speicher wird mit der bestehenden oder neuen PV-Anlage und der Hausinstallation verbunden. Vor dem Gesuch muss der OIBT-Sicherheitsbericht vorliegen; bei einem DC-Zusatz, für den keine OIBT-Kontrolle erforderlich ist, tritt das Inbetriebnahmeprotokoll an seine Stelle.

  4. 4

    Das BaSt-Dossier zusammenstellenFormular des SENE vollständig ausfüllen, bezahlte Rechnung und Fotos der Batterie beilegen, die PV-Leistung mit Rechnung, Pronovo-Entscheid oder einem anderen Nachweis dokumentieren und OIBT-Bericht beziehungsweise Inbetriebnahmeprotokoll anhängen. Die Angaben zu EGID, Speicherkapazität und Inbetriebnahmedatum müssen zwischen Unterlagen und Formular übereinstimmen.

  5. 5

    Nach der Inbetriebnahme fristgerecht beim SENE einreichenDas Gesuch wird per E-Mail oder Post an den Service de l’énergie et de l’environnement gesendet und muss spätestens 6 Monate nach dem OIBT-Bericht beziehungsweise Inbetriebnahmeprotokoll eingegangen sein. Die Frist ist eine Ausschlussfrist; nach ihrem Ablauf erlischt der Anspruch gemäss Bedingung 1.10.

  6. 6

    Rückfragen und Budgetentscheid einplanenDas SENE kontrolliert das Projekt und kann fehlende Unterlagen nachfordern. Nach Bedingung 1.9 bleiben für verlangte Ergänzungen zunächst 3 Monate und danach nochmals 3 Monate; vollständige Gesuche werden nach Eingangsdatum behandelt. Die Auszahlung erfolgt erst nach Kontrolle und im Rahmen der verfügbaren Mittel.

Fragen, die vor der Offerte geklärt sein sollten.

  • Art. 2–5 ASBaSt: Wohngebäude, PV am Standort, neue stationäre Batterie und die Formulierung «über 3 kWh» prüfen
  • CHF 800 plus CHF 80/kWh mit 2-kWh-pro-kWc-Deckel und 50-%-Investitionsgrenze rechnen
  • OIBT-Sicherheitsnachweis oder Inbetriebnahmeprotokoll, bezahlte Rechnung, Fotos und PV-Leistungsnachweis sammeln
  • Gesuch innert 6 Monaten beim SENE einreichen und die 3-kWh-Abweichung vor der Bestellung schriftlich klären

Weitere Fragen: Batteriespeicher-Förderung Neuenburg

Amtliche Quellen & Referenzen.

Massgeblich sind die zuständigen Stellen. Prüfen Sie verbindliche Details – Beträge, Fristen und Auflagen – immer am konkreten Objekt und am aktuellen Stand der jeweiligen Behörde.

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