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Einordnung
#Die PV-Förderung in Appenzell Ausserrhoden besteht 2026 aus der Pronovo-Einmalvergütung und einem kantonalen Zuschlag von maximal 50 % dieser EIV.
Im Standardfall betrifft das eine netzgekoppelte neue Anlage oder Erweiterung ab 2 kWp, deren Gesuch erst nach der Inbetriebnahme und nach der rechtskräftigen Verfügung von Pronovo eingereicht wird. Nicht zusätzlich kantonal gefördert werden Anlagen mit hoher Einmalvergütung ohne Eigenverbrauch sowie der Teil einer Anlage, der wegen Art. 10a kEnG ohnehin gesetzlich verlangt ist.
Der Kanton nennt für das bestehende Programm einen Höchstbeitrag von Fr. 100'000 pro Vorhaben; eine Änderung ab 1. Januar 2027 ist angekündigt, aber noch von der Genehmigung des Kantonsrats abhängig.
Was für die Förderung zählt
#Die Förderhöhe folgt der Pronovo-Basis: Der kantonale Beitrag beträgt für Inbetriebnahmen ab 1. September 2025 maximal 50 % der EIV des Bundes. Massgeblich sind deshalb Inbetriebnahmedatum, Leistung, Anlagentyp und Neigungswinkel, nicht ein frei gewählter Pauschalbetrag.
Die Mindestgrösse ist verbindlich: Der Kanton fördert netzgekoppelte Solarstromanlagen ab 2 kWp. Reiner Ersatz, Unterhalt und Reparaturen zählen nicht als beitragsberechtigte neue Anlage oder Erweiterung.
Der Zeitpunkt ist eine harte Zugangsvoraussetzung: Das Gesuch geht erst nach Inbetriebnahme und nach Rechtskraft der definitiven Pronovo-Verfügung an das Amt für Umwelt. Ein früher Antrag wird nach der kantonalen Regel nicht behandelt.
Eigenverbrauch verändert den Förderweg: Anlagen mit HEIV nach Art. 25 Abs. 3 EnG sind von der kantonalen Förderung ausgeschlossen. Vor der Auslegung muss deshalb feststehen, ob Eigenverbrauch vorgesehen ist oder die hohe Einmalvergütung gewählt wird.
Die gesetzliche Mindestanlage ist abzugrenzen: Wird nach Art. 10a kEnG und Art. 19abis Abs. 1 kEnV eine Mindestgrösse verlangt, erhöht der Kanton den dafür nötigen Anlagenteil nicht zusätzlich. Förderfähig bleibt nur der nach den geltenden Regeln anrechenbare Teil.
Der Höchstbetrag begrenzt grosse Projekte: Der kantonale Beitrag ist auf Fr. 100'000 pro Vorhaben begrenzt. Bei grösseren Anlagen muss die Projektkalkulation deshalb Pronovo, kantonalen Zuschlag, Eigenverbrauch und nicht geförderte Anlagenteile getrennt ausweisen.
Der Ablauf in sieben Schritten
#Zum Abhaken für Ihr Projekt
Förderfall bestimmen
Erfassen Sie Standort in Appenzell Ausserrhoden, neue Anlage oder Erweiterung, Leistung ab 2 kWp, Eigenverbrauch, Anlagentyp und geplantes Inbetriebnahmedatum. Prüfen Sie zugleich, ob Art. 10a kEnG eine Mindestanlage verlangt.
Pronovo-EIV festlegen
Lassen Sie den Bundesbeitrag anhand von Inbetriebnahmedatum, Leistung, angebauter oder integrierter Ausführung und Neigungswinkel bestimmen. Die definitive Verfügung von Pronovo ist die Grundlage für das spätere kantonale Gesuch.
Ausschlüsse vor der Bestellung prüfen
Klären Sie, ob HEIV ohne Eigenverbrauch, eine Bundesauktion, reiner Ersatz oder nur Unterhalt vorliegt. Diese Fälle sind für den kantonalen Zuschlag ausgeschlossen oder nicht beitragsberechtigt.
Anlage realisieren und in Betrieb nehmen
Stimmen Sie Montage, Netzanschluss, Sicherheitsnachweis und Pronovo-Anmeldung so ab, dass das tatsächliche Inbetriebnahmedatum und die Anlagendaten dokumentiert sind.
Pronovo-Verfügung abwarten
Reichen Sie das kantonale Gesuch nicht mit einer provisorischen EIV-Berechnung ein. Warten Sie die definitive Festsetzung ab, bis die Verfügung rechtskräftig ist.
Kantonales Gesuch einreichen
Erfassen Sie das Gesuch im Förderportal, drucken und unterschreiben Sie das Formular und senden Sie es mit der rechtskräftigen Pronovo-Verfügung sowie den verlangten Unterlagen an das Amt für Umwelt.
Auszahlung kontrollieren
Bewahren Sie Beitrags- und Auszahlungsverfügung, EIV-Unterlagen, Rechnungen und Anlagendokumentation auf. Bei Abweichungen vom Gesuch oder einem vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen kann der Beitrag angepasst oder zurückgefordert werden.
Für Ihr Dach geprüft statt nachgelesen
Wenn die Einordnung passt, lohnt sich eine objektspezifische Prüfung mit Dach, Netz und Unterlagen.
Häufige Fragen
#Quellen
#Massgeblich sind die zuständigen Stellen. Prüfen Sie verbindliche Details – Beträge, Fristen und Auflagen – immer am konkreten Objekt und am aktuellen Stand der jeweiligen Behörde.