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PV-Bonus bei Dachsanierung im Kanton Zug

Der PV-Bonus bei Dachsanierung im Kanton Zug beträgt Fr. 60 pro m², wenn eine förderfähige Wärmedämmung gleichzeitig mit einer neuen vollflächigen Photovoltaikanlage umgesetzt wird. Im Standardfall betrifft das ein bestehendes Gebäude mit rechtskräftiger Baubewilligung vor dem 1. Januar 2000; für das Dach muss die PV mindestens 50 % der gedämmten Fläche belegen. Bei Fassaden liegt die Schwelle bei 20 %, und eine reine PV-Anlage ohne förderfähige Hüllensanierung löst diesen kantonalen Bonus nicht aus. Das Fördergesuch gehört mit Offerte und Flächennachweis vor Bau- oder Installationsbeginn ins Zuger Gesuchsportal. Die Einmalvergütung des Bundes über Pronovo ist davon getrennt zu prüfen.

Was Sie zuerst wissen müssen.

Im Kanton Zug gibt es für eine Photovoltaikanlage keinen allgemeinen kantonalen Pauschalbeitrag. Wer jedoch eine förderfähige Dach- oder Fassadendämmung mit einer neuen vollflächigen PV-Anlage kombiniert, erhält zusätzlich Fr. 60 pro m². Massgebend sind unter anderem Baujahr, U-Wert, Flächenquote und ein Fördergesuch vor Beginn der Arbeiten.

Wichtig

Stand 2026: Der PV-Bonus ist kein allgemeiner Zuschuss für jede Solaranlage. Ohne förderfähige Hüllensanierung oder bei weniger als 50 % PV-Fläche auf dem gedämmten Dach besteht für diese Zuger Massnahme kein Anspruch; verbindlich sind die im Zeitpunkt der Eingabe geltenden Förderbedingungen.

Woran sich der richtige Weg entscheidet.

Der Bonus ist an die Hüllensanierung gebunden, nicht an eine einzelne PV-Anlage. Der Kanton Zug zahlt bei förderfähiger Wärmedämmung Fr. 60 pro m² wärmegedämmtes Bauteil und zusätzlich Fr. 60 pro m² PV-Bonus. Eine Anlage ohne gleichzeitig geförderte Dämmung fällt nicht unter diese Massnahme.

Die Belegung muss tatsächlich vollflächig sein. Die Förderbedingungen 2026 definieren vollflächig mit mindestens 50 % der wärmegedämmten Flachdach- oder Steildachfläche; bei einer Fassade reichen mindestens 20 %. Die Modulplanung und die gedämmte Referenzfläche müssen deshalb zusammen berechnet werden.

Das Baujahr grenzt den Standardfall ein. Für die Dämmmassnahme verlangt der Kanton Zug eine rechtskräftige Baubewilligung vor dem 1. Januar 2000. Bei Neubauten oder später bewilligten Gebäuden ist dieser Förderweg nicht einfach übertragbar und muss vor der Planung separat geprüft werden.

Der technische Nachweis entscheidet über die Förderfähigkeit der Dämmung. Für Dächer nennt das Programm einen U-Wert von höchstens 0,15 W/(m²K); für weitere Bauteile gegen Aussenklima oder bis 2 m im Erdreich höchstens 0,20 W/(m²K). Eine Verbesserung um mindestens 0,07 W/(m²K) ist ebenfalls erforderlich.

Der Zeitpunkt ist verbindlich: Das Fördergesuch muss vor Bau- oder Installationsbeginn eingereicht werden. Beginnt die Bauherrschaft nach der Eingabe, aber vor der Förderzusage, trägt sie gemäss Förderbedingungen das Risiko, die Voraussetzungen nicht zu erfüllen und keine Auszahlung zu erhalten.

Ab Fr. 10'000 Förderbeitrag verlangt die Massnahme Wärmedämmung einen GEAK Plus oder eine zulässige Gebäudeanalyse. Die Mindestfördersumme beträgt Fr. 3'000 pro Gesuch. Diese Schwellen gehören in die Vorprüfung, bevor Dachaufbau, PV-Belegung und Offerte definitiv festgelegt werden.

So bleibt das Projekt sauber geführt.

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    Gebäude und Massnahme einordnenRechtskräftiges Baubewilligungsdatum, Bauteil, heutiger und geplanter U-Wert sowie die gedämmte Dach- oder Fassadenfläche erfassen. Damit lässt sich zuerst klären, ob die Dämmung überhaupt unter die Zuger Massnahme fällt.

  2. 2

    PV-Fläche auf die Förderquote auslegenFür ein Dach mindestens 50 % und für eine Fassade mindestens 20 % der wärmegedämmten Fläche mit neuen PV-Modulen planen. Die Flächenberechnung mit Plan und Offerte abgleichen, bevor die Anlage bestellt wird.

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    Förderunterlagen vor Baubeginn zusammenstellenDas Zuger Portal verlangt das unterschriebene Gesuchsformular und die massgeblichen Beilagen. Für die Wärmedämmung gehören dazu insbesondere Offerte, Pläne, Flächennachweis und der U-Wert-Nachweis.

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    Gesuch über das Portal des Gebäudeprogramms einreichen und die Förderzusage abwarten. Eine Umsetzung vor Zusage ist nicht verboten, erfolgt aber ausdrücklich auf Risiko der Bauherrschaft; bei fehlenden oder unvollständigen Unterlagen gilt das Gesuch als nicht eingereicht.

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    Dämmung und PV gemäss eingereichter Planung ausführen und die Ausführung belegen. Für die Auszahlung prüft die Bearbeitungsstelle Abschlussformular, Rechnungen, Fotos und weitere erforderliche Nachweise; Änderungen gegenüber dem Gesuch gehören vorab abgeklärt.

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    Abrechnung fristgerecht abschliessenDie Unterlagen müssen spätestens 2 Jahre nach der Förderzusage eingereicht werden. Eine Verlängerung ist nur mit schriftlichem und begründetem Antrag vorgesehen.

Fragen, die vor der Offerte geklärt sein sollten.

  • Baujahr vor dem 1. Januar 2000 und U-Wert der Dämmung anhand der Förderbedingungen prüfen
  • 50 % Dach- oder 20 % Fassadenfläche für die vollflächige PV-Belegung berechnen
  • Offerte, Flächenberechnung und Fördergesuch vor Bau- oder Installationsbeginn einreichen
  • Kantonalen Hüllenbonus und die separate Bundesförderung über Pronovo auseinanderhalten

Häufige Fragen zu diesem Thema.

Amtliche Quellen & Referenzen.

Massgeblich sind die zuständigen Stellen. Prüfen Sie verbindliche Details – Beträge, Fristen und Auflagen – immer am konkreten Objekt und am aktuellen Stand der jeweiligen Behörde.

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