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PV-Bonus bei Dachsanierung im Kanton Zug

Kurz gesagt

Wie hoch ist der PV-Bonus bei einer Dachsanierung im Kanton Zug?

Der Kanton Zug zahlt Fr. 60 pro m² PV-Bonus, wenn eine förderfähige Wärmedämmung gleichzeitig mit einer neuen vollflächigen PV-Anlage umgesetzt wird. Zusätzlich beträgt der Fördersatz für das wärmegedämmte Bauteil Fr. 60 pro m². Entscheidend sind die jeweiligen Förderbedingungen und der Nachweis der Flächen.

Einordnung

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Der PV-Bonus bei Dachsanierung im Kanton Zug beträgt Fr. 60 pro m², wenn eine förderfähige Wärmedämmung gleichzeitig mit einer neuen vollflächigen Photovoltaikanlage umgesetzt wird.

Im Standardfall betrifft das ein bestehendes Gebäude mit rechtskräftiger Baubewilligung vor dem 1. Januar 2000; für das Dach muss die PV mindestens 50 % der gedämmten Fläche belegen. Bei Fassaden liegt die Schwelle bei 20 %, und eine reine PV-Anlage ohne förderfähige Hüllensanierung löst diesen kantonalen Bonus nicht aus. Das Fördergesuch gehört mit Offerte und Flächennachweis vor Bau- oder Installationsbeginn ins Zuger Gesuchsportal. Die Einmalvergütung des Bundes über Pronovo ist davon getrennt zu prüfen.

Was für die Förderung zählt

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  1. Der Bonus ist an die Hüllensanierung gebunden, nicht an eine einzelne PV-Anlage. Der Kanton Zug zahlt bei förderfähiger Wärmedämmung Fr. 60 pro m² wärmegedämmtes Bauteil und zusätzlich Fr. 60 pro m² PV-Bonus. Eine Anlage ohne gleichzeitig geförderte Dämmung fällt nicht unter diese Massnahme.

  2. Die Belegung muss tatsächlich vollflächig sein. Die Förderbedingungen 2026 definieren vollflächig mit mindestens 50 % der wärmegedämmten Flachdach- oder Steildachfläche; bei einer Fassade reichen mindestens 20 %. Die Modulplanung und die gedämmte Referenzfläche müssen deshalb zusammen berechnet werden.

  3. Das Baujahr grenzt den Standardfall ein. Für die Dämmmassnahme verlangt der Kanton Zug eine rechtskräftige Baubewilligung vor dem 1. Januar 2000. Bei Neubauten oder später bewilligten Gebäuden ist dieser Förderweg nicht einfach übertragbar und muss vor der Planung separat geprüft werden.

  4. Der technische Nachweis entscheidet über die Förderfähigkeit der Dämmung. Für Dächer nennt das Programm einen U-Wert von höchstens 0,15 W/(m²K); für weitere Bauteile gegen Aussenklima oder bis 2 m im Erdreich höchstens 0,20 W/(m²K). Eine Verbesserung um mindestens 0,07 W/(m²K) ist ebenfalls erforderlich.

  5. Der Zeitpunkt ist verbindlich: Das Fördergesuch muss vor Bau- oder Installationsbeginn eingereicht werden. Beginnt die Bauherrschaft nach der Eingabe, aber vor der Förderzusage, trägt sie gemäss Förderbedingungen das Risiko, die Voraussetzungen nicht zu erfüllen und keine Auszahlung zu erhalten.

  6. Ab Fr. 10'000 Förderbeitrag verlangt die Massnahme Wärmedämmung einen GEAK Plus oder eine zulässige Gebäudeanalyse. Die Mindestfördersumme beträgt Fr. 3'000 pro Gesuch. Diese Schwellen gehören in die Vorprüfung, bevor Dachaufbau, PV-Belegung und Offerte definitiv festgelegt werden.

Der Ablauf in sechs Schritten

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Zum Abhaken für Ihr Projekt

  1. Gebäude und Massnahme einordnen

    Rechtskräftiges Baubewilligungsdatum, Bauteil, heutiger und geplanter U-Wert sowie die gedämmte Dach- oder Fassadenfläche erfassen. Damit lässt sich zuerst klären, ob die Dämmung überhaupt unter die Zuger Massnahme fällt.

  2. PV-Fläche auf die Förderquote auslegen

    Für ein Dach mindestens 50 % und für eine Fassade mindestens 20 % der wärmegedämmten Fläche mit neuen PV-Modulen planen. Die Flächenberechnung mit Plan und Offerte abgleichen, bevor die Anlage bestellt wird.

  3. Förderunterlagen vor Baubeginn zusammenstellen

    Das Zuger Portal verlangt das unterschriebene Gesuchsformular und die massgeblichen Beilagen. Für die Wärmedämmung gehören dazu insbesondere Offerte, Pläne, Flächennachweis und der U-Wert-Nachweis.

  4. Gesuch über das Portal des Gebäudeprogramms einreichen und die Förderzusage abwarten. Eine Umsetzung vor Zusage ist nicht verboten, erfolgt aber ausdrücklich auf Risiko der Bauherrschaft; bei fehlenden oder unvollständigen Unterlagen gilt das Gesuch als nicht eingereicht.

  5. Dämmung und PV gemäss eingereichter Planung ausführen und die Ausführung belegen. Für die Auszahlung prüft die Bearbeitungsstelle Abschlussformular, Rechnungen, Fotos und weitere erforderliche Nachweise; Änderungen gegenüber dem Gesuch gehören vorab abgeklärt.

  6. Abrechnung fristgerecht abschliessen

    Die Unterlagen müssen spätestens 2 Jahre nach der Förderzusage eingereicht werden. Eine Verlängerung ist nur mit schriftlichem und begründetem Antrag vorgesehen.

Für Ihr Dach geprüft statt nachgelesen

Wenn die Einordnung passt, lohnt sich eine objektspezifische Prüfung mit Dach, Netz und Unterlagen.

Projekt anfragen

Häufige Fragen

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Quellen

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Massgeblich sind die zuständigen Stellen. Prüfen Sie verbindliche Details – Beträge, Fristen und Auflagen – immer am konkreten Objekt und am aktuellen Stand der jeweiligen Behörde.

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Herausgeber: Vigorek GmbH

Erstveröffentlichung 17. Juli 2026 · Aktualisiert 17. Juli 2026