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RatgeberBewilligungGraubünden

Baubewilligung PV Graubünden: 15 Arbeitstage Anzeige

Graubünden regelt Solaranlagen auf Dächern nicht über ein Baugesuch, sondern über eine Anzeige. Nach Art. 40b Abs. 1 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) unterliegen Solaranlagen auf Dächern der Anzeigepflicht gemäss Art. 40a KRVO. Das heisst konkret: Das Vorhaben ist der kommunalen Baubehörde vor der Ausführung schriftlich anzuzeigen. Die Behörde hat danach 15 Arbeitstage Zeit, um mit anfechtbarer Verfügung eine allfällige Baubewilligungspflicht mitzuteilen und gleichzeitig darüber zu orientieren, ob das Vorhaben dem ordentlichen oder vereinfachten Verfahren untersteht und ob Zusatzbewilligungen nötig sind. Bleibt diese Mitteilung aus, gilt Art. 40a Abs. 3 KRVO: Ohne Mitteilung innert 15 Arbeitstagen kann die Bauherrschaft mit der Ausführung beginnen. Ob eine Dachanlage überhaupt bewilligungsfrei ist, entscheidet nach Art. 40b Abs. 2 KRVO die kommunale Baubehörde auf Grundlage des Bundesrechts, das dafür den Massstab der genügenden Anpassung vorgibt. Entscheidend für die Praxis ist deshalb die Gemeindeebene: Gemeinden können in ästhetisch wenig empfindlichen Zonen wie Gewerbe- und Industriezonen festlegen, dass auch ungenügend angepasste Anlagen bewilligungsfrei sind, und sie können umgekehrt in ihrem Baugesetz vorsehen, dass Anlagen auf Gebäuden mit einer spezifischen Schutz- oder Erhaltungsregelung in jedem Fall baubewilligungspflichtig sind.

Brauche ich in Graubünden ein Baugesuch für eine Solaranlage auf dem Dach?

Orientierung für Eigentümerinnen und Eigentümer in Graubünden, die vor der Montage wissen wollen, ob eine Anzeige genügt, wann die Frist von 15 Arbeitstagen zu laufen beginnt und welche kommunalen Sonderregeln ihr Projekt kippen können.

Wichtig

Die Frist von 15 Arbeitstagen ist keine Bewilligung, sondern eine Schweigefrist: Sie sagt nur, dass die Gemeinde keine Baubewilligungspflicht verfügt hat. Materielles Recht, Gestaltungsvorschriften der Gemeinde und weitere Bewilligungen bleiben davon unberührt, und bei Anzeichen einer Verletzung kann die Baubehörde auch später von Amtes wegen ein Verfahren einleiten. Da Graubünden vieles auf Gemeindeebene regelt, ist die Auskunft der eigenen Gemeinde massgebend. Diese Seite ist eine fachliche Orientierung und ersetzt weder diese Auskunft noch eine Rechtsberatung.

Die Eckwerte: Baubewilligung PV Graubünden

Eckwerte zu Baubewilligung PV Graubünden, Stand 02. August 2026
KennwertWert
Verfahren für DachanlagenAnzeigepflicht statt Baugesuch (Art. 40b Abs. 1 KRVO)
Frist15 Arbeitstage ab Anzeige (Art. 40a KRVO)
Ohne Antwort der GemeindeAusführung darf beginnen (Art. 40a Abs. 3 KRVO)
ZuständigKommunale Baubehörde
Fassade bewilligungsfreibis 6.0 m² pro Fassade in, bis 2.0 m² ausserhalb der Bauzonen
RechtsgrundlageKRVO (BR 801.110), Art. 40, 40a, 40b

Woran sich der richtige Weg entscheidet.

Die Gemeinde ist die entscheidende Instanz: Nach Art. 40b Abs. 2 KRVO beurteilt die kommunale Baubehörde anhand des Bundesrechts, ob die Anlage genügend angepasst und damit bewilligungsfrei ist.

Schutz- und Erhaltungsregelungen können die Bewilligungspflicht auslösen: Gemeinden dürfen nach Art. 40b Abs. 4 KRVO in ihrem Baugesetz vorsehen, dass Solaranlagen auf entsprechend geschützten Gebäuden in jedem Fall baubewilligungspflichtig sind.

In Gewerbe- und Industriezonen kann es einfacher sein: Gemeinden können nach Art. 40b Abs. 3 KRVO in ästhetisch wenig empfindlichen Zonen bestimmen, dass auch ungenügend angepasste Anlagen bewilligungsfrei sind.

Fassadenanlagen folgen einer eigenen Schwelle: Nach dem Stand der Technik reflexionsarme Solaranlagen an Fassaden sind bis maximal 6.0 m² Absorberfläche pro Fassade innerhalb der Bauzonen und bis maximal 2.0 m² ausserhalb der Bauzonen von der Baubewilligungspflicht ausgenommen (Art. 40 Abs. 1 Ziff. 16 KRVO).

Bewilligungsfrei heisst nicht regelfrei: Nach Art. 40 Abs. 3 KRVO entbindet die Befreiung von der Baubewilligungspflicht weder von der Einhaltung des materiellen Rechts noch vom Einholen anderer Bewilligungen, und die Baubehörde kann bei Anzeichen einer Verletzung von Amtes wegen ein Baubewilligungsverfahren einleiten.

So bleibt das Projekt sauber geführt.

  1. 1

    Vor der Planung im kommunalen Baugesetz und in der Grundordnung prüfen, ob für die Zone oder das Gebäude Sonderregeln nach Art. 40b Abs. 3 und 4 KRVO gelten.

  2. 2

    Anlagenkonzept so auslegen, dass die Anforderungen des Bundesrechts an die genügende Anpassung erfüllt sind, da die Gemeinde genau daran misst.

  3. 3

    Vorhaben der kommunalen Baubehörde vor Ausführungsbeginn schriftlich anzeigen (Art. 40a Abs. 1 KRVO).

  4. 4

    Frist von 15 Arbeitstagen abwartenKommt eine anfechtbare Verfügung, ist der darin genannte Verfahrensweg einzuhalten; bleibt sie aus, darf mit der Ausführung begonnen werden.

  5. 5

    Parallel die Anmeldung beim Netzbetreiber und die Pronovo-Anmeldung für die Einmalvergütung aufgleisen, da diese Verfahren unabhängig vom baurechtlichen Weg laufen.

Fragen, die vor der Offerte geklärt sein sollten.

  • Anzeige bei der kommunalen Baubehörde vor Ausführungsbeginn schriftlich einreichen
  • Frist von 15 Arbeitstagen und die Folge des Schweigens der Behörde richtig einordnen
  • Kommunale Sonderregeln für Schutzobjekte und für Gewerbe- und Industriezonen abklären
  • Bewilligungsfreie Fassadenflächen von 6.0 m² in und 2.0 m² ausserhalb der Bauzonen unterscheiden

Weitere Fragen: Baubewilligung PV Graubünden

Amtliche Quellen & Referenzen.

Massgeblich sind die zuständigen Stellen. Prüfen Sie verbindliche Details – Beträge, Fristen und Auflagen – immer am konkreten Objekt und am aktuellen Stand der jeweiligen Behörde.

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