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RatgeberWirtschaftlichkeitSolothurn

Steuerabzug PV Solothurn: 5-Jahres-Regel

Der Steuerabzug PV Solothurn ist bei bestehenden Gebäuden grundsätzlich möglich, weil Photovoltaik als Energiespar- und Umweltschutzmassnahme gilt; bei Neubauten und Ersatzneubauten setzt das Steuerbuch des Kantons Solothurn jedoch eine klare 5-Jahres-Grenze. Entscheidend ist nicht nur die Anlage selbst, sondern ob Sie effektive Liegenschaftskosten geltend machen und die selbst getragenen Kosten sauber von Pronovo-EIV oder anderen Beiträgen trennen. Für Stromspeicher hat das Solothurner Steuergericht seine Praxis mit Urteil vom 23. Mai 2022 geändert: Speicher im Verbund mit erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen können ausser bei Neubauten während der ersten fünf Jahre abzugsfähig sein. Bei Einspeisevergütungen wendet Solothurn das Nettoprinzip an; steuerbar ist die Vergütung nur, soweit sie höher ist als die Kosten des aus dem Netz bezogenen Stroms. Diese Seite ist eine fachliche Orientierung für die Projektplanung und ersetzt keine individuelle Steuerprüfung durch die zuständige Behörde oder Beratung.

Was Sie zuerst wissen müssen.

Im Kanton Solothurn können PV-Investitionen auf bestehenden Gebäuden als Energiespar- und Umweltschutzmassnahme abziehbar sein. Auf Neubauten und Ersatzneubauten gilt die 5-Jahres-Grenze; abziehbar sind nur selbst getragene Kosten, nicht durch EIV oder Beiträge gedeckte Beträge. Entscheidend sind Rechnungsdatum, effektiver Abzug und vollständige Belege.

Wichtig

Stand 2026: Diese Einordnung betrifft Solothurner Privatliegenschaften und die im Steuerbuch beschriebenen Standardfälle. Neubauten innerhalb der ersten fünf Jahre, Anlagen auf fremden Dächern, Geschäftsvermögen, Contracting-Modelle und gemischt genutzte Gebäude können steuerlich anders behandelt werden und gehören vor der Umsetzung zur zuständigen Steuerstelle oder Fachberatung.

Woran sich der richtige Weg entscheidet.

Der wichtigste Faktor ist das Gebäudealter. Das Solothurner Steuerbuch behandelt Neubauten, Ersatzneubauten und Gebäude, die in den letzten fünf Jahren fertiggestellt wurden, als nicht abzugsfähige Investition bei der Einkommenssteuer; die selbst getragenen Kosten erhöhen stattdessen die Anlagekosten für eine spätere Grundstückgewinnsteuer.

Bei bestehenden Gebäuden ist der Abzug an § 6 Abs. 1 StVO Nr. 16 und Art. 5 LKV gekoppelt: Kosten für Massnahmen zur rationellen Energieverwendung oder Nutzung erneuerbarer Energien können bei der Einkommenssteuer abgezogen werden. Dazu zählen laut Steuerbuch auch Photovoltaik-Anlagen auf oder an bestehenden Bauten.

Der Pauschalabzug blockiert die PV-Kosten. Das Steuerbuch hält fest, dass Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen nur beim effektiven Abzug berücksichtigt werden; wer die Unterhaltskostenpauschale wählt, kann die PV-Investition nicht zusätzlich geltend machen.

Fördergelder ändern die steuerliche Rechnung. Wenn die Investitionskosten abzugsfähig sind, werden Subventionen und Investitionshilfen inklusive Pronovo-EIV als übriges Einkommen besteuert; wenn sie wegen Neubau-Status nicht abzugsfähig sind, vermindern die Beiträge die Anlagekosten.

Batteriespeicher sind in Solothurn nicht pauschal ausgeschlossen. Nach dem Steuergerichtsentscheid vom 23. Mai 2022 gelten Speichereinheiten im Verbund mit erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen als abziehbare Energiespar- und Umweltschutzmassnahme, ausser bei Neubauten während der ersten fünf Jahre.

Bei Einspeisevergütungen gilt im Kanton Solothurn das Nettoprinzip. Die Vergütung für eingespeisten Strom wird nur besteuert, soweit sie höher ist als die Kosten für den Strombezug aus dem Netz; der selbst verbrauchte PV-Strom erhöht laut Steuerbuch den Eigenmietwert nicht.

So bleibt das Projekt sauber geführt.

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    Gebäude steuerlich einordnenPrüfen Sie vor der Offerte, ob das Objekt ein bestehendes Gebäude ist oder ob Neubau, Ersatzneubau beziehungsweise die 5-Jahres-Grenze aus dem Solothurner Steuerbuch greift. Diese Einordnung entscheidet, ob der Abzug in der Einkommenssteuer oder erst über Anlagekosten relevant wird.

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    Kostenpositionen vorbereitenLassen Sie Offerten und Rechnungen nach PV-Anlage, Batteriespeicher, bidirektionaler Ladestation, Montage, Elektroarbeiten und allfälligen Dacharbeiten trennen. Das Steuerbuch verlangt bei effektiven Liegenschaftskosten eine nachvollziehbare Aufstellung; Einzelbeträge ab CHF 500 sind mit Rechnungskopien zu belegen.

  3. 3

    Förderung getrennt führenErfassen Sie Pronovo-EIV und allfällige kommunale oder kantonale Beiträge separat von den Bruttokosten. Beim Kanton Solothurn sind Fördergesuche im Gebäudeprogramm zwingend vor Baubeginn einzureichen; Pronovo-EIV für PV läuft über Pronovo und nicht über die kantonale Energiefachstelle.

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    Abzugsjahr planenMassgebend ist im Solothurner Steuerbuch grundsätzlich das Rechnungsdatum. Wenn Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen im Rechnungsjahr wegen negativem Reineinkommen nicht vollständig wirken, können die verbleibenden Kosten auf zwei nachfolgende Steuerperioden übertragen werden.

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    Einspeisung netto betrachtenSammeln Sie Strombezugskosten und Rückliefervergütungen desselben Steuerjahres. Nach Solothurner Nettoprinzip wird die Einspeisevergütung nur besteuert, soweit sie die Kosten des Netzstrombezugs übersteigt; eine Verrechnung durch den Netzbetreiber ist dafür nicht entscheidend.

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    Steuererklärung dokumentierenReichen Sie bei effektiven Liegenschaftskosten die Rechnungen, Beitragsverfügungen, Abrechnungen und bei Bedarf Fotos des Zustands vor und nach der Massnahme ein. Bei gemischten Arbeiten kann das Steueramt eine Aufteilung zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Anteilen verlangen.

Fragen, die vor der Offerte geklärt sein sollten.

  • Ist das Gebäude älter als fünf Jahre oder steuerlich noch ein Neubau?
  • Sind effektive Liegenschaftskosten statt Pauschalabzug sinnvoll?
  • Sind Pronovo-EIV, kommunale Beiträge und Rechnungen getrennt dokumentiert?
  • Fällt bei der Einspeisevergütung nach Solothurner Nettoprinzip überhaupt steuerbares Einkommen an?

Häufige Fragen zu diesem Thema.

Amtliche Quellen & Referenzen.

Massgeblich sind die zuständigen Stellen. Prüfen Sie verbindliche Details – Beträge, Fristen und Auflagen – immer am konkreten Objekt und am aktuellen Stand der jeweiligen Behörde.

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