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RatgeberWirtschaftlichkeitSolothurn

Steuerabzug PV Solothurn: 5-Jahres-Regel & Nettoprinzip

Kurz gesagt

Kann ich eine PV-Anlage im Kanton Solothurn von den Steuern abziehen?

Ja, bei bestehenden Gebäuden können die Kosten für eine PV-Anlage im Kanton Solothurn als Energiespar- und Umweltschutzmassnahme abziehbar sein. Nicht abziehbar bei der Einkommenssteuer sind Installationen auf Neubauten, Ersatzneubauten oder Gebäuden, die in den letzten fünf Jahren fertiggestellt wurden.

Einordnung

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Der Steuerabzug PV Solothurn ist bei bestehenden Gebäuden grundsätzlich möglich, weil Photovoltaik als Energiespar- und Umweltschutzmassnahme gilt; bei Neubauten und Ersatzneubauten setzt das Steuerbuch des Kantons Solothurn jedoch eine klare 5-Jahres-Grenze.

Entscheidend ist nicht nur die Anlage selbst, sondern ob Sie effektive Liegenschaftskosten geltend machen und die selbst getragenen Kosten sauber von Pronovo-EIV oder anderen Beiträgen trennen. Für Stromspeicher hat das Solothurner Steuergericht seine Praxis mit Urteil vom 23. Mai 2022 geändert: Speicher im Verbund mit erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen können ausser bei Neubauten während der ersten fünf Jahre abzugsfähig sein.

Bei Einspeisevergütungen wendet Solothurn das Nettoprinzip an; steuerbar ist die Vergütung nur, soweit sie höher ist als die Kosten des aus dem Netz bezogenen Stroms. Diese Seite ist eine fachliche Orientierung für die Projektplanung und ersetzt keine individuelle Steuerprüfung durch die zuständige Behörde oder Beratung.

Was die Rechnung bestimmt

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  1. Der wichtigste Faktor ist das Gebäudealter. Das Solothurner Steuerbuch behandelt Neubauten, Ersatzneubauten und Gebäude, die in den letzten fünf Jahren fertiggestellt wurden, als nicht abzugsfähige Investition bei der Einkommenssteuer; die selbst getragenen Kosten erhöhen stattdessen die Anlagekosten für eine spätere Grundstückgewinnsteuer.

  2. Bei bestehenden Gebäuden ist der Abzug an § 6 Abs. 1 StVO Nr. 16 und Art. 5 LKV gekoppelt: Kosten für Massnahmen zur rationellen Energieverwendung oder Nutzung erneuerbarer Energien können bei der Einkommenssteuer abgezogen werden. Dazu zählen laut Steuerbuch auch Photovoltaik-Anlagen auf oder an bestehenden Bauten.

  3. Der Pauschalabzug blockiert die PV-Kosten. Das Steuerbuch hält fest, dass Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen nur beim effektiven Abzug berücksichtigt werden; wer die Unterhaltskostenpauschale wählt, kann die PV-Investition nicht zusätzlich geltend machen.

  4. Fördergelder ändern die steuerliche Rechnung. Wenn die Investitionskosten abzugsfähig sind, werden Subventionen und Investitionshilfen inklusive Pronovo-EIV als übriges Einkommen besteuert; wenn sie wegen Neubau-Status nicht abzugsfähig sind, vermindern die Beiträge die Anlagekosten.

  5. Vereinfachtes Rechenbeispiel mit ausdrücklich gesetzten Annahmen: bestehendes Wohngebäude, effektiver Abzug, Bruttorechnung CHF 24’000, angenommene Pronovo-EIV CHF 2’880 und ein weiterer angenommener Beitrag von CHF 1’000. Selbst getragen: CHF 24’000 − CHF 2’880 − CHF 1’000 = CHF 20’120. Die Beiträge von zusammen CHF 3’880 werden im Beispiel zusätzlich als übriges Einkommen behandelt; die vereinfachte Netto-Wirkung auf das steuerbare Einkommen beträgt damit CHF 20’120 − CHF 3’880 = CHF 16’240. Bei einer nur angenommenen Grenzsteuerbelastung von 25 % ergäbe das CHF 4’060 weniger Steuer. Das ist keine individuelle Steuerberechnung: Tarifstufen, übrige Abzüge, nicht qualifizierende Positionen und die konkrete Beitragsbehandlung können das Ergebnis verändern.

  6. Batteriespeicher sind in Solothurn nicht pauschal ausgeschlossen. Nach dem Steuergerichtsentscheid vom 23. Mai 2022 gelten Speichereinheiten im Verbund mit erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen als abziehbare Energiespar- und Umweltschutzmassnahme, ausser bei Neubauten während der ersten fünf Jahre.

  7. Bei Einspeisevergütungen gilt im Kanton Solothurn das Nettoprinzip. Die Vergütung für eingespeisten Strom wird nur besteuert, soweit sie höher ist als die Kosten für den Strombezug aus dem Netz; der selbst verbrauchte PV-Strom erhöht laut Steuerbuch den Eigenmietwert nicht.

Der Ablauf in sieben Schritten

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Zum Abhaken für Ihr Projekt

  1. Gebäude steuerlich einordnen

    Prüfen Sie vor der Offerte, ob das Objekt ein bestehendes Gebäude ist oder ob Neubau, Ersatzneubau beziehungsweise die 5-Jahres-Grenze aus dem Solothurner Steuerbuch greift. Diese Einordnung entscheidet, ob der Abzug in der Einkommenssteuer oder erst über Anlagekosten relevant wird.

  2. Kostenpositionen vorbereiten

    Lassen Sie Offerten und Rechnungen nach PV-Anlage, Batteriespeicher, bidirektionaler Ladestation, Montage, Elektroarbeiten und allfälligen Dacharbeiten trennen. Das Steuerbuch verlangt bei effektiven Liegenschaftskosten eine nachvollziehbare Aufstellung; Einzelbeträge ab CHF 500 sind mit Rechnungskopien zu belegen.

  3. Förderung getrennt führen

    Erfassen Sie Pronovo-EIV und allfällige kommunale oder kantonale Beiträge separat von den Bruttokosten. Beim Kanton Solothurn sind Fördergesuche im Gebäudeprogramm zwingend vor Baubeginn einzureichen; Pronovo-EIV für PV läuft über Pronovo und nicht über die kantonale Energiefachstelle.

  4. Eine Steuerübersicht für die Offerte anlegen

    Bruttorechnung, PV- und Speicherpositionen, nicht qualifizierende Arbeiten, Pronovo-EIV, weitere Beiträge, Rechnungsdatum und Zahlungsnachweise in getrennten Zeilen festhalten. So lässt sich vor der Steuererklärung nachvollziehen, welcher Betrag selbst getragen wurde und welche Belege ab CHF 500 beizulegen sind.

  5. Abzugsjahr planen

    Massgebend ist im Solothurner Steuerbuch grundsätzlich das Rechnungsdatum. Wenn Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen im Rechnungsjahr wegen negativem Reineinkommen nicht vollständig wirken, können die verbleibenden Kosten auf zwei nachfolgende Steuerperioden übertragen werden.

  6. Einspeisung netto betrachten

    Sammeln Sie Strombezugskosten und Rückliefervergütungen desselben Steuerjahres. Nach Solothurner Nettoprinzip wird die Einspeisevergütung nur besteuert, soweit sie die Kosten des Netzstrombezugs übersteigt; eine Verrechnung durch den Netzbetreiber ist dafür nicht entscheidend.

  7. Steuererklärung dokumentieren

    Reichen Sie bei effektiven Liegenschaftskosten die Rechnungen, Beitragsverfügungen, Abrechnungen und bei Bedarf Fotos des Zustands vor und nach der Massnahme ein. Bei gemischten Arbeiten kann das Steueramt eine Aufteilung zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Anteilen verlangen.

Für Ihr Dach geprüft statt nachgelesen

Wenn die Einordnung passt, lohnt sich eine objektspezifische Prüfung mit Dach, Netz und Unterlagen.

Projekt anfragen

Häufige Fragen

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Quellen

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Massgeblich sind die zuständigen Stellen. Prüfen Sie verbindliche Details – Beträge, Fristen und Auflagen – immer am konkreten Objekt und am aktuellen Stand der jeweiligen Behörde.

  1. Steuerbuch Solothurn: Betrieb einer Photovoltaikanlage

    Kanton Solothurn · steuerbuch.so.ch

  2. Steuerbuch Solothurn: Liegenschaftskosten

    Kanton Solothurn · steuerbuch.so.ch

  3. Fördergesuche Kanton Solothurn

    Energiefachstelle Kanton Solothurn · energie.so.ch

  4. Pronovo Tarifrechner

    Pronovo AG · pronovo.ch

  5. Energieförderungsverordnung EnFV

    Bund (Fedlex) · fedlex.admin.ch

Herausgeber: Vigorek GmbH

Erstveröffentlichung 5. Juli 2026 · Aktualisiert 20. September 2026