Was im Standardfall zuerst zählt.
Nicht jedes Projekt läuft nach denselben Regeln. Für St. Gallen zeigt diese Übersicht, welche Fälle als Standardpfad laufen – und wo genaueres Hinschauen vor der Offerte entscheidet.
Einordnung
- Die Meldepflicht nach Art. 32a Abs. 1 RPV gilt für Solaranlagen auf Schrägdächern, wenn vier Bedingungen eingehalten werden: kompakte Anlagefläche (technisch bedingte Aussparungen für Dachfenster oder Kamine sind erlaubt), maximaler rechtwinkliger Abstand von 20 Zentimetern zur Dachfläche, keine Sichtbarkeit über den Dachrand hinaus von oben betrachtet und reflexionsarme Ausführung nach Stand der Technik. Werden alle vier Bedingungen erfüllt, ist keine Baubewilligung nötig.
- Flachdachanlagen sind meldepflichtig, wenn sie von unten bei einem Betrachtungswinkel von 45 Grad nicht sichtbar sind und den Dachrand nicht um mehr als einen Meter überragen. Anlagen, die diese Bedingungen nicht einhalten, erfordern eine Baubewilligung.
- Gebäude unter kantonalem oder kommunalem Denkmalschutz sowie Bauten in Ortsbildschutzzonen fallen nicht automatisch unter das vereinfachte Meldeverfahren. Seit 2024 gibt es im Kanton St. Gallen eine neue Bewilligungspraxis, die über eine farbkodierte Online-Karte drei Kategorien unterscheidet: grüne Zonen mit einfacher Meldung, orangefarbene Zonen mit Dialogpflicht gegenüber der kantonalen Denkmalpflege und rote Zonen mit strikteren Einschränkungen.
- Freistehenanlagen auf dem Boden sowie Anlagen, die die Gestaltungsanforderungen nach Art. 32a RPV nicht einhalten, sind grundsätzlich baubewilligungspflichtig. Das vereinfachte Meldeverfahren gilt ausschliesslich für dachangepasste Anlagen, die die bundesrechtlichen Gestaltungsvorgaben erfüllen.
- Das Meldeformular des Kantons St. Gallen muss vollständig und korrekt ausgefüllt bei der zuständigen Baubehörde eingereicht werden. Unvollständige Angaben zu Anlagetyp, Fläche, Abstandsmassen und Reflexionsgrad können zu Rückfragen der Behörde und damit zu einer verlängerten effektiven Wartezeit führen.
- Die technische Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber — je nach Gemeinde SAK oder sgsw — ist ein eigenständiger Prozess, der planungsrechtlich unabhängig vom Meldeverfahren läuft. Beide Prozesse sollten frühzeitig koordiniert werden, damit sie sich am Montagestart nicht gegenseitig verzögern.